Rechtstracker.at

§ 6 HypBG

Fassungen
01.08.2004 bis 31.05.2005 — BGBl. I Nr. 90/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 601.06.200507.07.2022 § → § BGBl. I Nr. 32/2005 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 199/2021
§ 601.08.200431.05.2005 § → § BGBl. I Nr. 90/2004
§ 601.07.199831.07.2004 § → § BGBl. I Nr. 88/1998
§ 613.11.193830.06.1998 dRGBl. I S 1574/1938

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hypothekenbankgesetz

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 375 aus 1899, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.08.2004BGBl. I Nr. 90/2004

Außerkrafttretensdatum

31.05.2005danach: BGBl. I Nr. 32/2005

Abkürzung

HypBG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Der Gesammtbetrag der im Umlaufe befindlichen Hypothekenpfandbriefe muß in Höhe des Nennwerths jederzeit durch Hypotheken von mindestens gleicher Höhe und mindestens gleichem Zinsertrage gedeckt sein.
  2. Absatz 2,Die Deckung muß, soweit Hypotheken an landwirthschaftlichen Grundstücken dazu verwendet werden, mindestens zur Hälfte aus Amortisationshypotheken bestehen, bei denen der jährliche Tilgungsbeitrag des Schuldners nicht weniger als ein Viertheil vom Hundert des Hypothekenkapitals beträgt. Die Bank darf jedoch, falls solche Hypotheken vor der Zeit zurückbezahlt werden, an ihrer Stelle bis zum Ablaufe der planmäßigen Tilgungszeit Hypotheken anderer Art zur Deckung benutzen.
  3. Absatz 3,Hat die Bank eine Liegenschaft zur Verhütung eines Verlustes an einer ihr an der Liegenschaft zustehenden Hypothek erworben, so darf sie die Liegenschaft an Stelle der Hypothek als Deckung von Hypothekenpfandbriefen verwenden, jedoch höchstens mit der Hälfte des Betrages, mit dem die Hypothek vor dem Erwerb der Liegenschaft durch die Bank als Deckung in Ansatz gebracht war.
  4. Absatz 4,Ist in Folge der Rückzahlung von Hypotheken oder aus einem anderen Grunde die vorgeschriebene Deckung in Hypotheken nicht mehr vollständig vorhanden und ist weder die Ergänzung durch andere Hypotheken noch die Einziehung eines entsprechenden Betrags von Hypothekenpfandbriefen sofort ausführbar, so hat die Bank die fehlende Hypothekendeckung einstweilen durch Schuldverschreibungen des Reichs oder eines Bundesstaats oder durch Geld zu ersetzen. Die Schuldverschreibungen dürfen höchstens mit einem Betrag in Ansatz gebracht werden, der um fünf vom Hundert des Nennwerths unter ihrem jeweiligen Börsenpreise bleibt.
  5. Absatz 5,Zur vorzugsweisen Deckung dürfen auch Sicherungsgeschäfte (Derivativverträge) herangezogen werden, die zur Verminderung der Gefahr künftiger Zins- oder Währungsrisiken - und zwar auch im Konkursfall der Hypothekenbank - im Verhältnis der Vermögenswerte des Deckungsstockes zu den ausgegebenen Hypothekenpfandbriefen dienen.

Schlagworte

Gesamtbetrag, Nennwert, Vierteil, Landwirtschaft, Zinsrisiko

Gesetzesnummer

10003737

Dokumentnummer

NOR40054295