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§ 8 BSpG

Fassungen
01.08.2004 bis 31.03.2012 — BGBl. I Nr. 90/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8 heute01.04.2012 § → § BGBl. I Nr. 22/2012
§ 801.08.200431.03.2012 § → § BGBl. I Nr. 90/2004
§ 801.01.199431.07.2004 BGBl. Nr. 532/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bausparkassengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.08.2004BGBl. I Nr. 90/2004

Außerkrafttretensdatum

31.03.2012danach: BGBl. I Nr. 22/2012

Abkürzung

BSpG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Zweckbindung und Sicherung der Bausparmittel

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Spar- und Tilgungszahlungen der Bausparer sind für das Bauspargeschäft, vor allem zur angemessenen Verkürzung der Wartezeit, einzusetzen. Sie bilden mit verfügbaren Eigen- und Fremdmitteln sowie mit den wartenden Bausparern gutgeschriebenen kapitalisierten Zinsen die Zuteilungsmasse. Für künftige Auszahlungsverpflichtungen müssen zu Lasten der Zuteilungsmasse notwendige Vorsorgen in einem durch die kaufmännische Sorgfaltspflicht und die besonderen bauspartechnischen Liquiditätserfordernisse gebotenen Ausmaß getroffen werden.
  2. Absatz 2,Von den bereits zugeteilten, aber von Bausparern noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln (Trägheitsreserve) dürfen bis zu 60 vH zur vorübergehenden Anlage in Zwischendarlehen verwendet werden.
  3. Absatz 3,Die Bausparkassen dürfen Mittel zur Vorsorge gemäß Absatz 1 letzter Satz nur in folgender Weise anlegen:
    1. Ziffer eins
      in Zwischendarlehen, deren voraussichtliche Restlaufzeiten die fristgerechte Verwendung der veranlagten Mittel zur Erfüllung künftiger Auszahlungsverpflichtungen gewährleisten;
    2. Ziffer 2
      bei einem Kreditinstitut eines Mitgliedstaates (Paragraph 2, Ziffer 5, BWG);
    3. Ziffer 3
      durch Ankauf von festverzinslichen Wertpapieren, die zum amtlichen Börsenhandel im Inland, in einem Mitgliedstaat oder zum Handel auf einem Markt zugelassen sind, der von staatlich anerkannten Stellen geregelt und überwacht wird, regelmäßig stattfindet und der Öffentlichkeit direkt oder indirekt zugänglich ist.
  4. Absatz 4,Soweit Bauspareinlagen die Bauspardarlehen übersteigen, sind sie im Sinne der Absätze 2 und 3 zu veranlagen. Ein aus dieser Zwischenveranlagung im Vergleich zu Bauspardarlehen erzielter Mehrertrag ist zu 70 vH einem Fonds zur bauspartechnischen Absicherung zuzuführen. Beträge, die zum Bilanzstichtag 3 vH der Bauspareinlagen übersteigen, können dem Fonds wieder entnommen werden.
  5. Absatz 5,Darlehensforderungen und zugrundeliegende Pfandrechte dürfen für das Bauspargeschäft an ein anderes Kreditinstitut veräußert, beliehen oder verpfändet werden.
  6. Absatz 6,Zur Begrenzung der mit Veranlagungen verbundenen Zinsrisiken dürfen Sicherungsgeschäfte (Derivativverträge) herangezogen werden, die zur Verminderung der Gefahr künftiger Zinsrisiken im Verhältnis der Einlagen zu den Veranlagungen dienen.

Schlagworte

Sparzahlung, Eigenmittel

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2012

Gesetzesnummer

10004829

Dokumentnummer

NOR40054305