Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Privatradiogesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 20/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2004Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Text
Ausschlussgründe
§ 8.Paragraph 8,
Eine Zulassung darf nicht erteilt werden an:
juristische Personen des öffentlichen Rechts, mit Ausnahme von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften und des Bundesministeriums für Landesverteidigung zum Zweck des Betriebes eines Informationssenders für Soldaten, insbesondere in einem Einsatzfall gemäß § 2 Abs. 1 lit. a bis d des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146,juristische Personen des öffentlichen Rechts, mit Ausnahme von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften und des Bundesministeriums für Landesverteidigung zum Zweck des Betriebes eines Informationssenders für Soldaten, insbesondere in einem Einsatzfall gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a bis d des Wehrgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 146,
Parteien im Sinne des Parteiengesetzes,
den Österreichischen Rundfunk,
ausländische Rechtspersonen, die den in Z 1 bis 3 genannten Rechtsträgern gleichzuhalten sind, undausländische Rechtspersonen, die den in Ziffer eins bis 3 genannten Rechtsträgern gleichzuhalten sind, und
juristische Personen oder Personengesellschaften, an denen die in Z 1 bis 4 genannten Rechtsträger unmittelbar beteiligt sind.juristische Personen oder Personengesellschaften, an denen die in Ziffer eins bis 4 genannten Rechtsträger unmittelbar beteiligt sind.
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2010
Dokumentnummer
NOR40054393