Rechtstracker.at

§ 8 KOG

Fassungen
01.08.2004 bis 31.12.2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8 heute01.10.2010 § → § BGBl. I Nr. 50/2010
§ 801.08.200431.12.2004 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 21/2005
§ 801.04.200131.07.2004 BGBl. I Nr. 32/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

KommAustria-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.08.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 21/2005

Abkürzung

KOG

Index

16/02 Rundfunk

Text

Schlichtung

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die RTR-GmbH hat in jenen Angelegenheiten, in denen eine Streitschlichtung durch sie bundesgesetzlich vorgesehen ist, die Streitteile zu hören und den der Meinungsverschiedenheit zugrunde liegenden Sachverhalt zu ermitteln. Lässt sich ein Streitteil in die Verhandlung nicht ein, so ist in der Niederschrift festzuhalten, dass keine gütliche Einigung zustande gekommen ist.
  2. Absatz 2,Die RTR-GmbH hat ehestmöglich, längstens jedoch innerhalb von vier Wochen, zwischen den Streitteilen zu vermitteln, Vorschläge zur Beilegung der Streitfragen zu erstatten und auf eine gütliche Einigung der Streitteile hinzuwirken. Sie bestimmt das dabei einzuhaltende Verfahren. Wird einem Streitteil Akteneinsicht gewährt, ist Paragraph 17, Absatz 3, AVG anzuwenden. Eine Schlichtung ist abzulehnen, falls sie zur Auffassung gelangt, dass eine Schlichtung nicht erfolgreich vorgenommen werden kann. Von der Ablehnung sind die Streitteile mit kurzer Begründung unverzüglich, jedenfalls aber binnen zwei Wochen zu verständigen.
  3. Absatz 3,Kommt eine gütliche Einigung nicht zustande, so hat die RTR-GmbH noch vor Ablauf der in Absatz 2, genannten vierwöchigen Frist eine begründete Empfehlung zur Beilegung der Meinungsverschiedenheit abzugeben und den Streitteilen bekannt zu geben.
  4. Absatz 4,Der Verlauf und das Ergebnis des Schlichtungsverfahrens sind in einer Niederschrift festzuhalten. Den Streitteilen ist je eine Abschrift hievon zu übermitteln.
  5. Absatz 5,Die RTR-GmbH hat Richtlinien zur Durchführung solcher Verfahren festzulegen. Diese sind in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
  6. Absatz 6,Die Möglichkeit, den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten, bleibt unberührt.
  7. Absatz 7,Die Paragraphen 115 und 122 TKG 2003 bleiben unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2011

Gesetzesnummer

20001213

Dokumentnummer

NOR40054434