Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 84/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2004Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Text
Änderungen bei Satellitenprogrammen
§ 6.Paragraph 6,
Der Inhaber einer Zulassung zur Veranstaltung von Satellitenrundfunk hat wesentliche Änderungen der Programmgattung, der Programmdauer, der Anzahl und des zeitlichen Umfangs bei Fensterprogrammen sowie die Verbreitung des Programms über andere Satelliten der Regulierungsbehörde im Vorhinein anzuzeigen. Die Änderungen sind von der Regulierungsbehörde zu genehmigen, wenn die Einhaltung der Bestimmungen des 7. Abschnittes dieses Bundesgesetzes gewährleistet ist.
Zuletzt aktualisiert am
02.08.2010
Dokumentnummer
NOR40054501