Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 84/2001 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2010Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Text
Weitere Ausschreibungen analoger terrestrischer Übertragungskapazitäten
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Weitere Ausschreibungen analoger terrestrischer Übertragungskapazitäten haben, sofern die Übertragungskapazität nicht gemäß § 12 Z 5 zur Einführung von digitalem terrestrischen Fernsehen reserviert wird, jeweils stattzufinden,Weitere Ausschreibungen analoger terrestrischer Übertragungskapazitäten haben, sofern die Übertragungskapazität nicht gemäß Paragraph 12, Ziffer 5, zur Einführung von digitalem terrestrischen Fernsehen reserviert wird, jeweils stattzufinden,
sechs Monate vor Ablauf einer erteilten Zulassung;
im Falle, dass der Nachweis der einheitlichen Rechtspersönlichkeit gemäß § 5 Abs. 5 nicht erbracht wurde;im Falle, dass der Nachweis der einheitlichen Rechtspersönlichkeit gemäß Paragraph 5, Absatz 5, nicht erbracht wurde;
unverzüglich nach Erlöschen einer Zulassung gemäß § 5 Abs. 7;unverzüglich nach Erlöschen einer Zulassung gemäß Paragraph 5, Absatz 7,;
nach Entzug einer Nutzungsberechtigung gemäß § 14 Abs. 1 oder 2;nach Entzug einer Nutzungsberechtigung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, oder 2;
bei Vorliegen eines begründeten Einspruchs gemäß § 15.bei Vorliegen eines begründeten Einspruchs gemäß Paragraph 15,
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 97/2004)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2004,) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 97/2004)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2004,)
(2)Absatz 2,Die Regulierungsbehörde hat die verfügbaren Übertragungskapazitäten im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” und durch Bekanntmachung in weiteren österreichischen Tageszeitungen und in sonstiger geeigneter Weise auszuschreiben und dabei eine mindestens zweimonatige Frist zu bestimmen, innerhalb der Anträge auf Zuordnung der Übertragungskapazität zu einem bestehenden Versorgungsgebiet oder auf Zulassung zur Veranstaltung von analogen terrestrischem Fernsehen im ausgeschriebenen Versorgungsgebiet nach diesem Bundesgesetz gestellt werden können.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2004
Zuletzt aktualisiert am
29.03.2017
Dokumentnummer
NOR40054505