Rechtstracker.at

§ 19 AMD-G

Fassungen
01.08.2004 bis 30.09.2010 — BGBl. I Nr. 97/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1901.08.200430.09.2010 § → § BGBl. I Nr. 97/2004 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2010
§ 1901.08.200131.07.2004 BGBl. I Nr. 84/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.08.2004BGBl. I Nr. 97/2004

Außerkrafttretensdatum

30.09.2010aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2010

Abkürzung

AMD-G

Index

16/02 Rundfunk

Text

Mitbenutzung der Sendeanlagen

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Der Österreichische Rundfunk hat im Rahmen der technischen Möglichkeiten anderen Fernsehveranstaltern und terrestrischen Multiplex-Betreibern die Mitbenutzung seiner Sendeanlagen gegen angemessenes Entgelt zu gestatten.
  2. Absatz 2,Der Österreichische Rundfunk hat die Sendeanlagen zu gleichwertigen Bedingungen und in derselben Qualität bereitzustellen, die er auch für die Verbreitung der von ihm veranstalteten Programme einsetzt.
  3. Absatz 3,Auf Nachfrage eines Fernsehveranstalters hat der Österreichische Rundfunk ein Angebot zur Mitbenutzung abzugeben. Kommt eine Vereinbarung über das Mitbenutzungsrecht oder über das angemessene Entgelt binnen einer Frist von sechs Wochen ab Einlangen einer darauf gerichteten Nachfrage nicht zustande, kann jeder der Beteiligten die Regulierungsbehörde zur Entscheidung anrufen. Die Regulierungsbehörde entscheidet binnen vier Monaten ab Einlangen des Antrages. Die Entscheidung ersetzt eine zu treffende Vereinbarung.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2004

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2017

Gesetzesnummer

20001412

Dokumentnummer

NOR40054506