Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 84/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2004Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28Paragraph 28
Text
Zulassung zur Verbreitung digitaler Programme
§ 28.Paragraph 28,
(1)Absatz eins,Anträge auf Zulassung zur Verbreitung digitaler Programme über eine terrestrische Multiplex-Plattform können jederzeit bei der Regulierungsbehörde eingebracht werden. Anträge haben Nachweise gemäß § 4 Abs. 2 bis 4 sowie über das Vorliegen von Vereinbarungen über die Nutzung von Übertragungskapazitäten eines Multiplex-Betreibers für den Fall der Zulassung zu enthalten.Anträge auf Zulassung zur Verbreitung digitaler Programme über eine terrestrische Multiplex-Plattform können jederzeit bei der Regulierungsbehörde eingebracht werden. Anträge haben Nachweise gemäß Paragraph 4, Absatz 2 bis 4 sowie über das Vorliegen von Vereinbarungen über die Nutzung von Übertragungskapazitäten eines Multiplex-Betreibers für den Fall der Zulassung zu enthalten.
(2)Absatz 2,Die Zulassung ist zu erteilen, wenn der Antragsteller die im § 4 Abs. 2 und 3 genannten Anforderungen erfüllt.Die Zulassung ist zu erteilen, wenn der Antragsteller die im Paragraph 4, Absatz 2 und 3 genannten Anforderungen erfüllt.
(3)Absatz 3,Die Zulassung ist von der Regulierungsbehörde für die Dauer von zehn Jahren zu erteilen. Sie ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen. Bei einer neuerlichen Antragstellung eines Zulassungsinhabers hat die Regulierungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen, ob die bisherige Zulassung entsprechend dem Gesetz ausgeübt wurde.
(4)Absatz 4,In der Zulassung sind die Programmgattung, das Programmschema und die Programmdauer zu genehmigen.
(5)Absatz 5,Die Regulierungsbehörde kann bei Erteilung der Zulassung die zur Sicherung der Einhaltung dieses Gesetzes notwendigen Auflagen vorschreiben.
(6)Absatz 6,Bei Erteilung einer Zulassung an Antragsteller, die keine einheitliche Rechtspersönlichkeit aufweisen, hat die Regulierungsbehörde in der Zulassung anzuordnen, dass der Nachweis der einheitlichen Rechtspersönlichkeit binnen einer Frist von sechs Wochen zu erbringen ist, widrigenfalls die Zulassung als nicht erteilt gilt.
(7)Absatz 7,Eine Zulassung darf nicht erteilt werden, wenn dem Antragsteller bereits eine Zulassung entzogen wurde (§ 63 Abs. 3 Z 2) oder die Veranstaltung von Rundfunk gemäß § 63 Abs. 3 Z 2 und Abs. 4 untersagt ist.Eine Zulassung darf nicht erteilt werden, wenn dem Antragsteller bereits eine Zulassung entzogen wurde (Paragraph 63, Absatz 3, Ziffer 2,) oder die Veranstaltung von Rundfunk gemäß Paragraph 63, Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 4, untersagt ist.
(8)Absatz 8,Die Zulassung erlischt,
durch schriftlich erklärten Verzicht des Zulassungsinhabers;
durch Widerruf der Zulassung gemäß § 10 Abs. 7;durch Widerruf der Zulassung gemäß Paragraph 10, Absatz 7,;
durch Entzug der Zulassung gemäß § 63 Abs. 3 Z 2;durch Entzug der Zulassung gemäß Paragraph 63, Absatz 3, Ziffer 2,;
durch Tod oder Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Zulassungsinhabers, nicht aber im Falle einer gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge.
(9)Absatz 9,Die Zulassung ist außer im Fall der gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge nicht übertragbar.
Zuletzt aktualisiert am
02.08.2010
Dokumentnummer
NOR40054517