Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vertrag über die Gründung und den Betrieb des „International Centre for Migration Policy Development“
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 75/2004Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 75 aus 2004,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Text
Art. 2Artikel 2
International Center for Migration Policy Development
Zu diesem Zweck wird mit Hauptsitz in Wien das “International Center for Migration Policy Development (ICMPD)“ eingerichtet. Das ICMPD wird sowohl die aktuellen wie auch die potentiellen Migrationsströme in die europäischen Aufnahmeländer untersuchen, die Situation in den wichtigsten Herkunftsländern der Migranten verfolgen und prüfen sowie Möglichkeiten zur besseren Erkennung und Kontrolle der Wanderungsbewegungen entwickeln.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2015
Dokumentnummer
NOR40054537