Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vertrag über die Gründung und den Betrieb des „International Centre for Migration Policy Development“
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 75/2004Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 75 aus 2004,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Text
Art. 8Artikel 8
Beteiligung weiterer Parteien und internationaler
Organisationen
Die Steuergruppe kann weitere Staaten oder internationalen Organisationen zur Beteiligung an diesem Vertrag einladen.
Als Grundlage für die Zulassung von interessierten Parteien in den vorliegenden Vertrag oder für die geplanten Tätigkeiten des ICMPD gelten gleichgelagerte Interessen und gegenseitiges Vertrauen sowie die Verpflichtung gegenüber den in der obenerwähnten internationalen Strategieplattform und den in den Wiener-, Berliner- und Budapester-Ministerkonferenzen zum Ausdruck gebrachten Grundsätzen.
Schlagworte
Wiener-Ministerkonferenz, Berliner-Ministerkonferenz
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2015
Dokumentnummer
NOR40054543