Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vertrag über die Gründung und den Betrieb des „International Centre for Migration Policy Development“
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 75/2004Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 75 aus 2004,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Text
Art. 10Artikel 10
Unterbringung und Verwaltung des ICMPD
Die Republik Österreich übernimmt es, in Durchführung dieses Vertrags eine bestehende innerösterreichische Einrichtung, die der österreichischen Gesetzgebung unterstellt ist, mit der Unterbringung und der Beschaffung der notwendigen administrativen Dienstleistungen für das ICMPD zu beauftragen oder dafür ein für diesen Zweck geeignetes, nach österreichischem Gesetz funktionierendes Rechtssubjekt zu schaffen. Wesentlich ist, das sich die Tätigkeit des Direktors ICMPD absolut unabhängig von der gastgebenden Organisation abwickeln kann.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2015
Dokumentnummer
NOR40054545