Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Überwachungskostenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 322/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 322 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
91/01 Fernmeldewesen
Beachte
Ist auch auf Mitwirkungsleistungen anzuwenden, die ein Betreiber vor
ihrem In-Kraft-Treten erbracht hat, soweit die Überwachung nach
diesem Zeitpunkt endet (vgl. § 13 Abs. 1).diesem Zeitpunkt endet vergleiche Paragraph 13, Absatz eins,).
Text
Begriffsbestimmungen
§ 2.Paragraph 2,
Im Sinne dieser Verordnung bedeutet
“Standortbestimmung” die Ermittlung des räumlichen Bereichs, in dem sich ein durch einen bestimmten Teilnehmeranschluss gekennzeichnetes Endgerät befindet oder befunden hat (§ 149a Abs. 1 Z 1 lit. a StPO);“Standortbestimmung” die Ermittlung des räumlichen Bereichs, in dem sich ein durch einen bestimmten Teilnehmeranschluss gekennzeichnetes Endgerät befindet oder befunden hat (Paragraph 149 a, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, StPO);
“Ermittlung der Vermittlungsdaten” die Feststellung, welche Teilnehmeranschlüsse Ursprung oder Ziel einer Telekommunikation sind oder waren (§ 149a Abs. 1 Z 1 lit. b StPO);“Ermittlung der Vermittlungsdaten” die Feststellung, welche Teilnehmeranschlüsse Ursprung oder Ziel einer Telekommunikation sind oder waren (Paragraph 149 a, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, StPO);
“Inhaltsüberwachung” das Mithören, Abhören, Aufzeichnen, Abfangen oder sonstige Überwachen des Inhalts von Nachrichten, die durch Telekommunikation übermittelt oder empfangen werden (§ 149a Abs. 1 Z 1 lit. c StPO);“Inhaltsüberwachung” das Mithören, Abhören, Aufzeichnen, Abfangen oder sonstige Überwachen des Inhalts von Nachrichten, die durch Telekommunikation übermittelt oder empfangen werden (Paragraph 149 a, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, StPO);
“IMEI-Nummer” (“International Mobile Equipment Identity”) die mit dem Endgerät verbundene Geräteseriennummer;
“IMSI-Nummer” (“International Mobile Subscriber Identification”) die zur internationalen Kennung des Teilnehmers dienende Nummer;
“PIN-Code” (“Personal Identification Number”) die persönliche Identifikationsnummer des Teilnehmers;
“PUK-Code” (“Personal Unlocking Key”) die vom Betreiber vergebene Nummer, die dem Teilnehmer die Überwindung der Sperre des PIN- Codes ermöglicht.
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2009
Dokumentnummer
NOR40054622