Kurztitel
Überwachungskostenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 322/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 322 aus 2004,
Beachte
Ist auch auf Mitwirkungsleistungen anzuwenden, die ein Betreiber vor ihrem In-Kraft-Treten erbracht hat, soweit die Überwachung nach diesem Zeitpunkt endet (vgl. § 13 Abs. 1).Ist auch auf Mitwirkungsleistungen anzuwenden, die ein Betreiber vor ihrem In-Kraft-Treten erbracht hat, soweit die Überwachung nach diesem Zeitpunkt endet vergleiche Paragraph 13, Absatz eins,).
Text
Ermittlung von Vermittlungsdaten
§ 8. Die Kosten für die Ermittlung von Vermittlungsdaten auf Basis
der Rufnummer, IMEI- Nummer oder IMSI- Nummer betragen
1. für die Ermittlung von historischen Vermittlungsdaten
a) Einrichtung ..................................... Euro 64,00
b) Auswertung pro überwachten Tag .................. Euro 06,50
c) Zusätzliche Ermittlung einer verwendeten
IMEI-Nummer (im Mobilnetz) ...................... Euro 60,00
2. für die laufende Ermittlung von Vermittlungsdaten
für einen zukünftigen Überwachungszeitraum
a) Einrichtung ..................................... Euro 64,00
b) Auswertung pro überwachten Tag .................. Euro 06,50
3. für die Ermittlung von Rufnummern auf Basis von
IMEI- oder IMSI-Nummern
a) Datenrasterung .................................. Euro 60,00
b) Laufende Ermittlung von Rufnummern auf Basis von
IMEI- oder IMSI-Nummern für einen zukünftigen
Überwachungszeitraum pro überwachten Tag ........ Euro 06,50