Kurztitel
Überwachungskostenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 322/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 322 aus 2004,
Beachte
Ist auch auf Mitwirkungsleistungen anzuwenden, die ein Betreiber vor
ihrem In-Kraft-Treten erbracht hat, soweit die Überwachung nach
diesem Zeitpunkt endet (vgl. § 13 Abs. 1).diesem Zeitpunkt endet vergleiche Paragraph 13, Absatz eins,).
Text
Inhaltsüberwachung
§ 9. Die Kosten für die Überwachung des Inhalts einer
Telekommunikation betragen
1. für die Einrichtung und Herstellung der
Überwachungsverbindung ............................ Euro 128,00
2. für das Aufrechterhalten der Verbindung, die
Kontrolle und Auswertung der Daten pro überwachten
Tag ................................................ Euro 25,00