Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Überwachungskostenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 322/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 322 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
91/01 Fernmeldewesen
Beachte
Ist auch auf Mitwirkungsleistungen anzuwenden, die ein Betreiber vor
ihrem In-Kraft-Treten erbracht hat, soweit die Überwachung nach
diesem Zeitpunkt endet (vgl. § 13 Abs. 1).diesem Zeitpunkt endet vergleiche Paragraph 13, Absatz eins,).
Text
Sekretariatspauschale
§ 12.Paragraph 12,
Die Sekretariatspauschale umfasst die Kosten für die Aufbereitung und Übermittlung der Daten, sofern diese nicht bereits in den vorhergehenden Tarifansätzen umfasst sind, sowie für die Herstellung sonstiger Unterlagen und Kostennoten. Sie beträgt
pro Beschluss ...................................... Euro 15,20
pro Ergänzungsbeschluss ............................ Euro 05,60
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2009
Dokumentnummer
NOR40054632