Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Azofarbstoffverordnung 2004
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 320/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 320 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 3. Textilerzeugnisse aus Altfasern, die mit Azofarbstoffen behandelt sind und nicht den Anforderungen des § 2 entsprechen, dürfen noch bis 1. Jänner 2005 in Verkehr gebracht werden, wenn die Amine aus Rückständen freigesetzt werden, die aus dem vorherigen Färben derselben Fasern stammen, und wenn die angeführten Amine in einer Konzentration von weniger als 70 ppm freigesetzt werden. Paragraph 3, Textilerzeugnisse aus Altfasern, die mit Azofarbstoffen behandelt sind und nicht den Anforderungen des Paragraph 2, entsprechen, dürfen noch bis 1. Jänner 2005 in Verkehr gebracht werden, wenn die Amine aus Rückständen freigesetzt werden, die aus dem vorherigen Färben derselben Fasern stammen, und wenn die angeführten Amine in einer Konzentration von weniger als 70 ppm freigesetzt werden.
Dokumentnummer
NOR40054638