Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 605/1993 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 299/2004Bundesgesetzblatt Nr. 605 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 299 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32Paragraph 32
Index
72/13 Studienförderung
Text
§ 32.Paragraph 32,
Wenn in einem Verfahren über die Zuerkennung von Studienbeihilfe nachgewiesen wird, dass von einer Gemeinde die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde beträgt, so gilt die tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an den Studienort trotz Nennung in der Verordnung als nicht zumutbar.
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2014
Dokumentnummer
NOR40054662