Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
INVEKOS-GIS-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 335/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 335 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
55 Wirtschaftslenkung
Beachte
Gilt für Beihilfeanträge, die für die Kalenderjahre ab 2005 gestellt
werden sowie für sonstige Flächenangaben gemäß § 2, die ab dem werden sowie für sonstige Flächenangaben gemäß Paragraph 2,, die ab dem
1.1.2005 gemacht werden (vgl. § 12).1.1.2005 gemacht werden vergleiche Paragraph 12,).
Text
2. Abschnitt
Flächenangaben
Sammelantrag
§ 2. Angaben im Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) zu Lage, Ausmaß und Nutzung beihilfenrelevanter landwirtschaftlich genutzter Flächen, insbesondere im Flächenbogen, sowie sonstige damit im Zusammenhang stehende Flächenangaben erfolgen nach den Bestimmungen dieses Abschnitts. Paragraph 2, Angaben im Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) zu Lage, Ausmaß und Nutzung beihilfenrelevanter landwirtschaftlich genutzter Flächen, insbesondere im Flächenbogen, sowie sonstige damit im Zusammenhang stehende Flächenangaben erfolgen nach den Bestimmungen dieses Abschnitts.
Dokumentnummer
NOR40054872