Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Betriebsprämie-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 336/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 336 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Bestimmung des Zehnmonatszeitraums
§ 15. (1) Der Zehnmonatszeitraum gemäß Art. 24 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 beginnt mit 15. November.Paragraph 15, (1) Der Zehnmonatszeitraum gemäß Artikel 24, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 795 aus 2004, beginnt mit 15. November.
(2)Absatz 2,Der Betriebsinhaber kann abweichend von Abs. 1 einen späteren Beginn, spätestens jedoch den 30. April, festlegen, sofern er nachweist, dass er den Zehnmonatszeitraum einhält.Der Betriebsinhaber kann abweichend von Absatz eins, einen späteren Beginn, spätestens jedoch den 30. April, festlegen, sofern er nachweist, dass er den Zehnmonatszeitraum einhält.
Dokumentnummer
NOR40054897