Rechtstracker.at

§ 51 AM-VO

Fassungen
01.08.2004 bis 31.01.2010 — BGBl. II Nr. 309/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 51 heute01.02.2010 § → § BGBl. II Nr. 21/2010
§ 5101.08.200431.01.2010 § → § BGBl. II Nr. 309/2004
§ 5110.08.200231.07.2004 § → § BGBl. II Nr. 313/2002
§ 5101.07.200009.08.2002 BGBl. II Nr. 164/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsmittelverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 51

Inkrafttretensdatum

01.08.2004BGBl. II Nr. 309/2004

Außerkrafttretensdatum

31.01.2010danach: BGBl. II Nr. 21/2010

Abkürzung

AM-VO

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Silos und Bunker für Schüttgüter

Paragraph 51,

  1. Absatz eins,Silos für Schüttgüter müssen unter Berücksichtigung der Eigenschaften des Schüttgutes so ausgeführt sowie die Füll- und Entleerungsöffnungen so angeordnet und bemessen sein, dass das Schüttgut störungsfrei ein- und auslaufen kann und das Fließen des Schüttgutes mit oder ohne Hilfsmittel gewährleistet ist; nach Möglichkeit sind Rundsilos zu verwenden. Innenliegende Verstrebungen und andere Einbauten, die das Fließen des Schüttgutes behindern, sind möglichst zu vermeiden.
  2. Absatz 2,Silos für brennbare Schüttgüter müssen in zumindest brandhemmender Bauweise (F30) hergestellt sein. Silos bis zu einem Füllvolumen von 2 m3 dürfen auch aus nicht brennbaren Materialien ohne nachgewiesenen Brandwiderstand hergestellt sein. Silos mit einem Füllvolumen über 2 m3 dürfen aus nicht brennbaren Materialien hergestellt sein, wenn:
    1. Ziffer eins
      die Silos im Freien aufgestellt sind,
    2. Ziffer 2
      die Betriebsgebäude im Brandfall rasch und sicher verlassen werden können und
    3. Ziffer 3
      der Abstand des Silos von Gebäudeöffnungen und Fluchtwegen der halben Silohöhe entspricht, mindestens jedoch 5 m beträgt.
  3. Absatz 3,Verschlüsse von Füll- und Entleerungsöffnungen sowie Füll- und Entleerungseinrichtungen von Silos für Schüttgüter müssen so angeordnet und beschaffen sein, dass ArbeitnehmerInnen diese Verschlüsse und Einrichtungen gefahrlos bedienen und durch das Schüttgut nicht gefährdet werden können. Der Füllvorgang muss bei Erreichen der zulässigen Füllmenge automatisch unterbrochen werden, wenn das Füllen der Silos nicht beaufsichtigt wird und ArbeitnehmerInnen durch Überfüllen gefährdet werden können.
  4. Absatz 4,Silos für Schüttgüter, in denen durch die Art der Füllung oder Entleerung ein gefährlicher Über- oder Unterdruck entstehen kann, müssen mit geeigneten Einrichtungen zum Druckausgleich ausgestattet sein.
  5. Absatz 5,Einstiegs- und Befahröffnungen in Decken und Wänden von Silos für Schüttgüter müssen gegen unbeabsichtigtes und unbefugtes Öffnen gesichert sein.
  6. Absatz 6,Oben begehbare offene Silos für Schüttgüter müssen durch geeignete Schutzmaßnahmen, wie Abschrankungen oder Gitter, auch gegen Abstürzen von Personen in die Silos, insbesondere beim Beseitigen von Störungen, gesichert sein.
  7. Absatz 7,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 2004,)
  8. Absatz 8,Die Absatz eins bis 6 gelten sinngemäß auch für Bunker für Schüttgüter. Paragraph 50, Absatz eins und 3 und soweit wie möglich auch Absatz 5, sind sinngemäß auf Silos und Bunker für Schüttgüter anzuwenden.

Schlagworte

Füllöffnung, Fülleinrichtung, Überdruck, Einstiegsöffnung,
Flammenübertragung

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2010

Gesetzesnummer

20000727

Dokumentnummer

NOR40054944