Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Elektronische Übermittlung von Daten der Lohnzettel
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 345/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 345 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Übermittlungsstellen sind:
die Statistik Austria für jene Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger, die mit der Statistik Austria über eine Datenleitung verbunden sind, sowie für Körperschaften des öffentlichen Rechts und andere Arbeitgeber, Auftraggeber, bezugs- oder pensionsauszahlende Stellen oder Dienstleister im Sinne des Datenschutzgesetzes, die über die Art der Übermittlung eine gesonderte Vereinbarung mit der Statistik Austria treffen,
für Zeiträume ab 1. Jänner 2003 das Datensammelsystem ELDA (Elektronischer Datenaustausch mit den Österreichischen Sozialversicherungsträgern) für jene Leistungsträger, die nicht unter Z 1 fallen,für Zeiträume ab 1. Jänner 2003 das Datensammelsystem ELDA (Elektronischer Datenaustausch mit den Österreichischen Sozialversicherungsträgern) für jene Leistungsträger, die nicht unter Ziffer eins, fallen,
für Zeiträume bis 31. Dezember 2002 die Telekom Austria AG für jene Leistungsträger, die nicht unter Z 1 fallen.für Zeiträume bis 31. Dezember 2002 die Telekom Austria AG für jene Leistungsträger, die nicht unter Ziffer eins, fallen.
(2)Absatz 2,Die Übermittlungsstellen sind Dienstleister der Finanzämter im Sinne des § 4 Abs. 5 Datenschutzgesetz.Die Übermittlungsstellen sind Dienstleister der Finanzämter im Sinne des Paragraph 4, Absatz 5, Datenschutzgesetz.
Zuletzt aktualisiert am
01.03.2019
Dokumentnummer
NOR40055065