Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Elektronische Übermittlung von Daten der Lohnzettel
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 345/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 345 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Vom Bundesministerium für Finanzen sind im Einvernehmen mit dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger Richtlinien zu erstellen, die den Satzaufbau und die Regeln über die Feldinhalte der zu übermittelnden Datensätze enthalten.
(2)Absatz 2,Die Übermittlung hat diesen Richtlinien zu entsprechen.
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2021
Dokumentnummer
NOR40055067