Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tierschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 118/2004Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Verbot der Weitergabe, der Veräußerung und des Erwerbs bestimmter Tiere
§ 8.Paragraph 8,
Es ist verboten, ein Tier, für das ein Weiterleben mit nicht behebbaren Qualen verbunden ist, zu einem anderen Zweck als zur unverzüglichen schmerzlosen Tötung weiterzugeben, zu veräußern oder zu erwerben. Der Erwerber hat ein solches Tier unverzüglich schmerzlos zu töten oder töten zu lassen.
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2022
Dokumentnummer
NOR40055113