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§ 37 TSchG

Fassungen
01.01.2005 bis 31.01.2008 — BGBl. I Nr. 118/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 37 heute23.07.2024 § → § BGBl. I Nr. 124/2024
§ 3701.09.202222.07.2024 § → § BGBl. I Nr. 130/2022
§ 3726.04.201731.08.2022 § → § BGBl. I Nr. 61/2017
§ 3701.02.200825.04.2017 § → § BGBl. I Nr. 35/2008
§ 3701.01.200531.01.2008 BGBl. I Nr. 118/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 37

Inkrafttretensdatum

01.01.2005BGBl. I Nr. 118/2004

Außerkrafttretensdatum

31.01.2008danach: BGBl. I Nr. 35/2008

Abkürzung

TSchG

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Sofortiger Zwang

Paragraph 37,

  1. Absatz eins,Die Organe der Behörde sind verpflichtet,
    1. Ziffer eins
      wahrgenommene Verstöße gegen Paragraphen 5 bis 7 durch unmittelbare behördliche Befehls- und Zwangsgewalt zu beenden;
    2. Ziffer 2
      ein Tier, das in einem Zustand vorgefunden wird, der erwarten lässt, dass das Tier ohne unverzügliche Abhilfe Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst erleiden wird, dem Halter abzunehmen, wenn dieser nicht willens oder in der Lage ist, Abhilfe zu schaffen.
  2. Absatz 2,Wenn dies für das Wohlbefinden des Tieres erforderlich ist, können Organe der Behörde Personen, die gegen Paragraphen 5 bis 7 verstoßen, das betreffende Tier abnehmen. Die Organe der Behörde sind berechtigt, bei Tieren, für die das Weiterleben mit nicht behebbaren Qualen verbunden ist, für eine schmerzlose Tötung zu sorgen.
  3. Absatz 3,Für abgenommene Tiere gilt Paragraph 30, Sind innerhalb von zwei Monaten nach Abnahme im Sinne des Absatz 2, die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung des Tieres aller Voraussicht nach geschaffen, so ist es zurückzustellen. Andernfalls ist das Tier als verfallen anzusehen.

Schlagworte

Befehlsgewalt

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2011

Gesetzesnummer

20003541

Dokumentnummer

NOR40055142