Rechtstracker.at

§ 54

Fassungen
10.08.2004 bis 26.07.2006 — BGBl. I Nr. 106/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 54 heute19.08.2009 § → § BGBl. I Nr. 95/2009
§ 5427.07.200618.08.2009 § → § BGBl. I Nr. 125/2006
§ 5410.08.200426.07.2006 § → § BGBl. I Nr. 106/2004
§ 5431.12.200309.08.2004 BGBl. I Nr. 138/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesbahngesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 825 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 54

Inkrafttretensdatum

10.08.2004BGBl. I Nr. 106/2004

Außerkrafttretensdatum

26.07.2006danach: BGBl. I Nr. 125/2006

Index

56/03 ÖBB

Text

8. Teil
Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmungen

Paragraph 54,

  1. Absatz eins,Bis zur Umstrukturierung der Österreichischen Bundesbahnen sind auf diese die Bestimmungen auch dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, mit der Maßgabe anzuwenden, dass im Paragraph 2, Absatz 5, die Wortfolge “und Zuweisungsstelle” nicht mehr anzuwenden ist, im Paragraph 2, der Absatz 6, nicht mehr anzuwenden ist und die Paragraphen 3, 21 und 22 nicht mehr anzuwenden sind.
  2. Absatz 2,Der die Jahre 2005 bis 2010 umfassende Rahmenplan ist erstmals spätestens mit Ablauf des 30. Juni 2004 dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie vorzulegen, wobei vorher das Einvernehmen mit der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG und der Brenner Eisenbahn GmbH herzustellen ist.
  3. Absatz 3,Die Schieneninfrastrukturvorhaben im Sinne des Paragraph 43,, die den Österreichischen Bundesbahnen durch Verordnungen des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie zur Planung, zur Planung und Durchführung oder zur Durchführung übertragen worden sind und diese Planung, Planung und Durchführung oder Durchführung nicht bis spätestens 31. Dezember 2004 abgeschlossen sein werden, können bis spätestens mit Ablauf des 30. Juni 2004 in den die Jahre 2005 bis 2010 umfassenden Rahmenplan (Paragraph 43,) aufgenommen werden. Für die Aufnahme solcher Schieneninfrastrukturvorhaben in den Rahmenplan ist Paragraph 43, Absatz eins, vierter Satz insoweit nicht anzuwenden, als die darin angeführten Unterlagen bereits bei Erlassung der vorangeführten Verordnungen als Entscheidungsgrundlage maßgeblich waren.
  4. Absatz 4,Der die Jahre 2005 bis 2010 umfassende Geschäftsplan (Paragraph 42,) ist erstmals spätestens mit Ablauf des 30. Juni 2004 zu erstellen.
  5. Absatz 5,Ein Vertrag gemäß Paragraph 42, Absatz 2, ist erstmals rechtzeitig vor dem 1. Jänner 2005 abzuschließen.
  6. Absatz 6,Den Österreichischen Bundesbahnen erteilte Verkehrsgenehmigungen nach dem Eisenbahngesetz 1957 gelten nach Wirksamwerden der Umstrukturierung der Österreichischen Bundesbahnen
    1. Ziffer eins
      als der ÖBB-Personenverkehr AG, eingeschränkt auf die Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen im Personenverkehr,
    2. Ziffer 2
      als der Rail Cargo Austria AG, eingeschränkt auf die Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen im Güterverkehr, und
    3. Ziffer 3
      als der ÖBB-Traktion GmbH, eingeschränkt auf die Erbringung von Traktionsleistungen im Personen- und Güterverkehr,
    erteilt.
  7. Absatz 7,Mit Ausnahme der im Absatz 6, angeführten Verkehrsgenehmigungen gehen sämtliche mit Bescheid erteilten Genehmigungen, Bewilligungen, Berechtigungen, Befähigungen, Konzessionen usw. der Österreichischen Bundesbahnen, die auf Grund bundesgesetzlicher Regelungen nicht auf die im 3. Teil dieses Bundesgesetzes angeführten Gesellschaften im Wege der Rechtsnachfolge übergehen können oder übertragbar sind, abweichend von diesen bundesgesetzlichen Regelungen nach der Umstrukturierung der Österreichischen Bundesbahnen auf diejenigen im 3. Teil dieses Bundesgesetzes angeführten Gesellschaften über, deren übertragenen Teilbetrieb diese Genehmigungen, Bewilligungen, Berechtigungen, Befähigungen, Konzessionen usw. zuzurechnen sind. Soweit diese Gesellschaft jedoch die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Befähigungen, Berechtigungen, Konzessionen, Bewilligungen und Nachweise nach anderen bundesgesetzlichen Vorschriften nicht besitzen oder diese Befähigungen, Berechtigungen, Konzessionen, Bewilligungen und Nachweise nach anderen bundesgesetzlichen Vorschriften fehlen, sind diese von der jeweiligen Gesellschaft innerhalb von 18 Monaten nach Rechtswirksamkeit der angeordneten Spaltungs- und Umwandlungsvorgänge einzuholen; dies gilt insbesondere für fehlende Gewerbeberechtigungen und Genehmigungen von Betriebsanlagen.
  8. Absatz 8,Bis zum Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit der angeordneten Spaltungs- und Umwandlungsvorgänge anhängige Verwaltungsverfahren, bei denen auf Grund bundesgesetzlicher Regelungen kein Eintritt der im 2. und im 3. Teil angeführten Gesellschaften in die verfahrensrechtliche Stellung erfolgt, treten abweichend von diesen bundesgesetzlichen Regelungen mit Wirksamkeit der angeordneten Spaltungs- und Umwandlungsvorgänge diejenigen vorangeführten Gesellschaften in die verfahrensrechtliche Stellung ein, deren übertragenen Teilbetrieb diese Verfahrensstellung zuzurechnen ist.
  9. Absatz 9,Verweise in sonstigen Rechtsvorschriften des Bundes auf die Bestimmungen der Paragraphen 21 und 22 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, gelten als Verweise auf Paragraphen 52 und 53 dieses Bundesgesetzes. Verweise in sonstigen Rechtsvorschriften des Bundes auf die Bestimmungen des Paragraph 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, gelten als Verweis auf Paragraphen 48 und 49 dieses Bundesgesetzes.
  10. Absatz 10,Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, auf Forderungen inklusive der dazugehörigen Währungstauschverträge gegen die Österreichischen Bundesbahnen in Höhe von bis zu 2,9 Milliarden Euro zu verzichten.
  11. Absatz 11,Insoweit die Bestellung der ersten Mitglieder der Vorstände oder Geschäftsführungen der ÖBB-Holding AG und deren umzuwandelnden oder zu gründenden Tochter- und Enkelgesellschaften aus dem Personenkreis der Mitglieder des Vorstandes bzw. der Geschäftsführung sowie der Leiter der Geschäftsbereiche der von den im Artikel eins, dieses Bundesgesetzes angeordneten Umstrukturierungsmaßnahmen betroffenen Gesellschaften erfolgt, ist für diese Bestellungen das Stellenbesetzungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 1998,, in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausschreibung der erstmals zu besetzenden Funktion nicht erforderlich ist.
  12. Absatz 12,Bei der Bestellung von Mitgliedern der Vorstände oder Geschäftsführern der ÖBB-Holding AG sowie deren umzuwandelnden oder zu gründenden Tochter- und Enkelgesellschaften ist jedoch eine Ausschreibung nach dem Stellenbesetzungsgesetz jedenfalls erforderlich, wenn die Bestellung nicht aus dem im Absatz 11, genannten Personenkreis erfolgt.
  13. Absatz 13,Der Teilbetrieb Bahnbus der Österreichischen Bundesbahnen kann im Wege der Gesamtrechtsnachfolge unter sinngemäßer Anwendung des Bundesgesetzes über die Spaltung von Kapitalgesellschaften auch vor der im Paragraph 7, Absatz eins, angeordneten Übertragung des Teilbetriebes Personenverkehr der Österreichischen Bundesbahnen aus den Österreichischen Bundesbahnen abgespalten werden, wobei dieser Teilbetrieb nicht an die ÖBB-Personenverkehr AG übertragen werden muss.

Schlagworte

Personenverkehr, Spaltungsvorgang, Tochtergesellschaft

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2010

Gesetzesnummer

10007278

Dokumentnummer

NOR40055196