Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
27.08.2004 bis 30.06.2007 — BGBl. II Nr. 337/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 701.07.200731.08.2008 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2008
§ 727.08.200430.06.2007 § → § BGBl. II Nr. 337/2004
§ 710.05.199526.08.2004 BGBl. Nr. 316/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Private Lagerhaltung von lagerfähigen Käsesorten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 316 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 337 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

27.08.2004BGBl. II Nr. 337/2004

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Duldungs- und Mitwirkungspflichten

Paragraph 7, (1) Den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der AMA, der Europäischen Union und des Europäischen Rechnungshofs (im folgenden Prüforgane genannt) ist das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume, die Aufnahme der Bestände an Käse, die Gegenstand eines Lagervertrags sind, sowie die Entnahme von Proben aus den eingelagerten Käsemengen während der Geschäfts- und Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten.

  1. Absatz 2,Die Prüforgane sind ermächtigt, in die Buchhaltung und in alle Unterlagen, die die Prüforgane für die Prüfung als erforderlich erachten, Einsicht zu nehmen. Kopien der Unterlagen sind auf Verlangen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 3,Bei der Prüfung hat eine geeignete und informierte Auskunftsperson anwesend zu sein, Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu leisten.
  3. Absatz 4,Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen verlangen und haben in diesem Fall deren Aushändigung zu bestätigen.
  4. Absatz 5,Im Fall automationsunterstützter Buchführung sind auf Verlangen der Prüforgane und auf Kosten des Betroffenen Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen.

Schlagworte

Duldungspflicht, Geschäftsraum, Betriebsraum, Geschäftszeit

Gesetzesnummer

10007727

Dokumentnummer

NOR40055217