Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Private Lagerhaltung von lagerfähigen Käsesorten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 316/1995 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 337/2004Bundesgesetzblatt Nr. 316 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 337 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Kosten
§ 8. Soweit bei Kontrollen auf Grund von in § 1 genannten Rechtsakten durch die AMA Proben entnommen oder Warenuntersuchungen veranlaßt werden, so hat der Vertragsnehmer die entstandenen Kosten für die Verpackung und die Beförderung der Proben sowie für die Warenuntersuchungen nach den Kriterien der Anlage zu erstatten. Paragraph 8, Soweit bei Kontrollen auf Grund von in Paragraph eins, genannten Rechtsakten durch die AMA Proben entnommen oder Warenuntersuchungen veranlaßt werden, so hat der Vertragsnehmer die entstandenen Kosten für die Verpackung und die Beförderung der Proben sowie für die Warenuntersuchungen nach den Kriterien der Anlage zu erstatten.
Dokumentnummer
NOR40055218