Rechtstracker.at

Anl. 1/10

Fassungen
01.09.2004 bis 31.08.2006 — BGBl. II Nr. 331/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 1/1001.09.200631.08.2019 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 201/2016
Anl. 1/1001.09.200431.08.2006 BGBl. II Nr. 331/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne - höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 331 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins /, 10

Inkrafttretensdatum

01.09.2004BGBl. II Nr. 331/2004

Außerkrafttretensdatum

31.08.2006

Index

71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen

Beachte

Tritt (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht)

hinsichtlich des römisch eins. Jahrganges mit 1. September 2004 und

hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit

1. September der Folgejahre in Kraft vergleiche Artikel eins, Paragraph 2,).

1.9.2004 (römisch eins. Jahrgang)

1.9.2005 (römisch zwei. Jahrgang)

1.9.2006 (römisch drei. Jahrgang)

Text

                                                         Anlage 1.10

          LEHRPLAN DER HÖHEREN LEHRANSTALT FÜR LANDWIRTSCHAFT –

                     DREIJÄHRIGER AUFBAULEHRGANG

                         I. STUNDENTAFEL *1)

         (Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen

                       Unterrichtsgegenstände)

____________________________________________________________________

                                      Wochenstunden

     Pflichtgegenstände

                                        Jahrgang             Summe

                                   I       II      III

____________________________________________________________________

1.  Religion ................     2        2        2         6

2.  Humanwissenschaften und

     Sprache:

2.1  Deutsch .................     3        2        2         7

2.2  Kommunikation und

     Präsentation *2) ........     -        2        -         2

2.3  Lebende Fremdsprache *3) .    3        3        2         8

2.4  Alternativer

     Pflichtgegenstand ........    2        2        2         6

2.4a Zweite lebende

     Fremdsprache *3 *4) ......

2.4b Englisch-Fachseminar .....

2.5  Geschichte und Politische

     Bildung ..................    -        2        3         5

2.6  Geographie ...............    2        -        -         2

3. Naturwissenschaften:

3.1  Angewandte Physik ........    2        -        -         2

3.2  Angewandte Chemie ........    2        2        -         4

3.3  Angewandte Biologie *5) ..    4        -        -         4

3.4  Angewandte Mathematik ....    3        2        2         7

3.5  Chemisches und

     biotechnologisches

     Laboratorium .............    2        2        -         4

3.6  Angewandte Informatik ....    3        -        -         3

4. Land- und Forstwirtschaft:

4.1  Pflanzenbau *5) ..........    -        4        4         8

4.2  Nutztierhaltung *5) ......    -        4        4         8

4.3  Forstwirtschaft ..........    2        -        -         2

4.4  Landtechnik und Bauen ....    3        2        3         8

4.5  Ländliche Entwicklung ....    -        -        2         2

5.  Unternehmensführung und

     Recht:

5.1  Volkswirtschaft ..........    -        -        2         2

5.2  Betriebswirtschaft u.

     Rechnungswesen *5) .......    2        3        4         9

5.3  Marketing ................    -        2        -         2

5.4  Qualitätsmanagement ......    -        -        2         2

5.5  Projektmanagement ........    -        2        -         2

5.6  Recht ....................    -        -        2         2

6.  Leibesübungen ............    2        2        -         4

____________________________________________________________________

     Gesamtwochenstundenzahl ..   37       38       36       111

7.  Pflichtpraktikum  Abschnitt I     4 Wochen zwischen dem II. und

                                       III. Jahrgang

____________________________________________________________________

                                      Wochenstunden

     Freigegenstände

                                        Jahrgang             Summe

                                   I       II      III

____________________________________________________________________

     Konversation in lebenden

     Fremdsprachen ...........     2        2        2         6

     Computerunterstützte

     Textverarbeitung ........     2                           2

     Qualitätsmanagement .....     -        -        2         2

     Leibesübungen ...........     -        -        2         2

____________________________________________________________________

                                      Wochenstunden

     Unverbindliche Übungen

                                        Jahrgang             Summe

                                   I       II      III

____________________________________________________________________

     Musikerziehung ..........     1        1        1         3

     Leibesübungen ...........     2        2        2         6

____________________________________________________________________

     Förderunterricht *6)

____________________________________________________________________

     Deutsch

     Lebende Fremdsprache

     Mathematik und angewandte

     Mathematik

____________________________________________________________________

*1) Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann von der Stundentafel im Rahmen des Abschnittes römisch drei der Anlage 1 abgewichen werden.

*2) Mit Computerunterstützung in Teilbereichen geteilt im Ausmaß von einer Wochenstunde.

*3) In Amtsschriften ist die Bezeichnung der lebenden Fremdsprache bzw. der zweiten lebenden Fremdsprache in Klammern anzuführen. *4) Alternativer Pflichtgegenstand: 6 Stunden wahlweise mit Englisch-Fachseminar.

*5) Mit Übungen.

*6) Als Kurs für einen oder mehrere Jahrgänge – jedoch jeweils für dieselbe Schulstufe – gemeinsam durch einen Teil des Unterrichtsjahres im römisch eins. bis römisch zwei. Jahrgang. Der Förderunterricht kann bei Bedarf je Unterrichtsjahr und Jahrgang bis zu zweimal für jeweils höchstens 16 Unterrichtseinheiten eingerichtet werden, die jeweils innerhalb möglichst kurzer Zeit anzusetzen sind. _____________________________________________________________________

römisch zwei. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL, DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE, SCHULAUTONOME

LEHRPLANBESTIMMUNGEN UND LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

Siehe Anlage 1.

römisch drei. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN SOWIE LEHRSTOFF DER EINZELNEN

UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE

A. PFLICHTGEGENSTÄNDE

  1. Ziffer 2
    HUMANWISSENSCHAFTEN UND SPRACHE

2.1 DEUTSCH

Siehe Anlage 1.

2.2 KOMMUNIKATION UND PRÄSENTATION

Siehe Anlage 1.

2.3 LEBENDE FREMDSPRACHE

Siehe Anlage 1.

2.4 ALTERNATIVER PFLICHTGEGENSTAND

Siehe Anlage 1.

2.4a ZWEITE LEBENDE FREMDSPRACHE

Siehe Anlage 1.

2.4b ENGLISCH-FACHSEMINAR

Siehe Anlage 1.

2.5 GESCHICHTE UND POLITISCHE BILDUNG

Siehe Anlage 1.

2.6 GEOGRAPHIE

Siehe Anlage 1.

3. NATURWISSENSCHAFTEN

3.1 ANGEWANDTE PHYSIK

Siehe Anlage 1.

3.2 ANGEWANDTE CHEMIE

Siehe Anlage 1.

3.3 ANGEWANDTE BIOLOGIE

Siehe Anlage 1.

3.4 ANGEWANDTE MATHEMATIK

Siehe Anlage 1.

3.5 CHEMISCHES UND BIOTECHNOLOGISCHES LABORATORIUM

Siehe Anlage 1.1.

3.6 ANGEWANDTE INFORMATIK

Siehe Anlage 1.

4. LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT

4.1 PFLANZENBAU

Siehe Anlage 1.1.

Das Ausmaß der Übungen beträgt im römisch drei. Jahrgang 2 Wochenstunden.

4.2 NUTZTIERHALTUNG

Siehe Anlage 1.1.

Das Ausmaß der Übungen beträgt im römisch drei. Jahrgang 2 Wochenstunden.

4.3 FORSTWIRTSCHAFT

Siehe Anlage 1.1.

4.4 LANDTECHNIK UND BAUEN

Siehe Anlage 1.1.

Das Ausmaß der Übungen beträgt im römisch drei. Jahrgang 1 Wochenstunde.

4.5. LÄNDLICHE ENTWICKLUNG

Siehe Anlage 1.

5. UNTERNEHMENSFÜHRUNG UND RECHT

5.1 VOLKSWIRTSCHAFT

Siehe Anlage 1.

5.2 BETRIEBSWIRTSCHAFT UND RECHNUNGSWESEN

Siehe Anlage 1.

Das Ausmaß der Übungen beträgt im römisch drei. Jahrgang 2 Wochenstunden, diese sind für den Betrieb von Übungsfirmen zu nutzen.

5.3 MARKETING

Siehe Anlage 1.

5.4 QUALITÄTSMANAGEMENT

Siehe Anlage 1.

5.5 PROJEKTMANAGEMENT

Siehe Anlage 1.

5.6 RECHT

Siehe Anlage 1.

6. LEIBESÜBUNGEN

Siehe Anlage 1.

7. PFLICHTPRAKTIKUM

Siehe Anlage 1.

B. FREIGEGENSTÄNDE, UNVERBINDLICHE ÜBUNGEN UND FÖRDERUNTERRICHT

Siehe Anlage 1.

Gesetzesnummer

20003547

Dokumentnummer

NOR40055246