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§ 11 ChemG 1996

Fassungen
03.08.2004 bis 18.08.2009 — BGBl. I Nr. 98/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 11 heute01.02.2021 § → § BGBl. I Nr. 140/2020
§ 1103.08.200418.08.2009 § → § BGBl. I Nr. 98/2004 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 88/2009
§ 1101.03.199702.08.2004 BGBl. I Nr. 53/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Chemikaliengesetz 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

03.08.2004BGBl. I Nr. 98/2004

Außerkrafttretensdatum

18.08.2009aufgehoben durch BGBl. I Nr. 88/2009

Abkürzung

ChemG 1996

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Fristen und Verfahren nach Eingang der Anmeldung

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die Anmeldebehörde hat dem Anmeldepflichtigen den Eingang der Anmeldung unverzüglich zu bestätigen.
  2. Absatz 2,Sind die Anmeldungsunterlagen offensichtlich vollständig und nicht fehlerhaft, so hat die Anmeldebehörde dem Anmeldepflichtigen die ordnungsgemäße Anmeldung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 60 Tagen, bei erleichterter Anmeldung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und 2 innerhalb von 30 Tagen zu bestätigen. Gleichzeitig teilt sie dem Anmeldepflichtigen die seiner Anmeldung zugeteilte offizielle Nummer mit. Die Verpflichtung zur Ergänzung oder Berichtigung von nachträglich festgestellten Mängeln bleibt davon unberührt; bei ihrer Durchsetzung findet das für die Erbringung zusätzlicher Prüfnachweise (Paragraph 14,) vorgesehene Verfahren Anwendung.
  3. Absatz 3,Sind die Anmeldungsunterlagen offensichtlich unvollständig oder fehlerhaft, so hat die Anmeldebehörde dies dem Anmeldepflichtigen unverzüglich unter Angabe der erforderlichen Ergänzungen oder Berichtigungen mitzuteilen. Mit dem Einlangen dieser Ergänzungen oder Berichtigungen bei der Anmeldebehörde beginnt die Frist zur Bestätigung der ordnungsgemäßen Anmeldung (Absatz 2,) von neuem.
  4. Absatz 4,Der angemeldete Stoff darf erst in Verkehr gesetzt werden, wenn nach dem Einlangen der Anmeldung und allenfalls erforderlicher Ergänzungen und Berichtigungen eine Frist von 60 Tagen, bei erleichterter Anmeldung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und 2 von 30 Tagen, verstrichen ist, ohne daß die Behörde weitere Ergänzungen oder Berichtigungen verlangt hat. Wurde eine erleichterte Anmeldung vor Ablauf der 30tägigen Frist als ordnungsgemäß bestätigt, so darf der Stoff bereits ab Erhalt der Bestätigung, frühestens jedoch 15 Tage nach dem Einlangen aller erforderlichen Unterlagen in Verkehr gesetzt werden.
  5. Absatz 5,Besteht für den Stoff ein generelles Verbot oder eine Beschränkung gemäß Paragraph 17, Absatz eins, oder 2, so hat die Anmeldebehörde dies mit Bescheid festzustellen.
  6. Absatz 6,Unbeschadet eines Auskunftsanspruchs nach dem Umweltinformationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1993,, hat die Anmeldebehörde jedem, der ein berechtigtes Interesse an der Auskunft glaubhaft macht, auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Stoff bereits angemeldet ist.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2004

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2026

Gesetzesnummer

10011071

Dokumentnummer

NOR40055338