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§ 42 ChemG 1996

Fassungen
03.08.2004 bis 29.02.2012 — BGBl. I Nr. 98/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 42 heute23.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 140/2020
§ 4213.07.201822.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 44/2018
§ 4214.08.201512.07.2018 § → § BGBl. I Nr. 109/2015
§ 4201.03.201213.08.2015 § → § BGBl. I Nr. 7/2012
§ 4203.08.200429.02.2012 § → § BGBl. I Nr. 98/2004
§ 4201.03.199702.08.2004 BGBl. I Nr. 53/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Chemikaliengesetz 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 42

Inkrafttretensdatum

03.08.2004BGBl. I Nr. 98/2004

Außerkrafttretensdatum

29.02.2012danach: BGBl. I Nr. 7/2012

Abkürzung

ChemG 1996

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Giftbezugsbewilligung

Paragraph 42,

  1. Absatz eins,Die Giftbezugsbewilligung ist
    1. Ziffer eins
      ein Giftbezugsschein, wenn sie zum einmaligen Bezug einer bestimmten Menge eines oder mehrerer Gifte gemäß Paragraph 35, Ziffer eins, berechtigt, oder
    2. Ziffer 2
      eine Giftbezugslizenz, wenn sie zum mehrmaligen Bezug einer unbestimmten Menge eines oder mehrerer Gifte gemäß Paragraph 35, Ziffer eins, berechtigt. Absatz 7, bleibt unberührt.
  2. Absatz 2,Die Erteilung einer Giftbezugsbewilligung ist bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu beantragen. Der Antrag hat jedenfalls zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Namen, die Anschrift sowie den Beruf des Antragstellers, bei Antragstellung im Auftrag eines Betriebes auch den Namen (Firma) und die Anschrift des Betriebes,
    2. Ziffer 2
      die Bezeichnung des Giftes,
    3. Ziffer 3
      Angaben über die beabsichtigte Verwendung des Giftes und die Notwendigkeit des Bezugs sowie Angaben zur Beurteilung der Voraussetzungen gemäß Absatz 4,,
    4. Ziffer 4
      im Falle eines Giftbezugsscheines die benötigte Menge des Giftes und
    5. Ziffer 5
      im Falle einer Giftbezugslizenz Angaben über die Notwendigkeit des mehrmaligen Bezuges.
  3. Absatz 3,Örtlich zuständig ist die Bezirksverwaltungsbehörde des Wohnortes des Antragstellers, bei Betrieben die Bezirksverwaltungsbehörde des Ortes der Niederlassung des Betriebes. Im Falle mehrerer Betriebsstätten ist der Antrag bei der für die jeweilige Betriebsstätte örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen.
  4. Absatz 4,Die Giftbezugsbewilligung darf nur erteilt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      der Antragsteller
      1. Litera a
        das 19. Lebensjahr vollendet hat und eigenberechtigt ist,
      2. Litera b
        sachkundig und verläßlich ist,
      3. Litera c
        die technische Notwendigkeit für die beabsichtigte Verwendung des Giftes glaubhaft gemacht hat und
    2. Ziffer 2
      im Hinblick auf die Interessen des Schutzes des Lebens und der Gesundheit von Menschen und Tieren keine Bedenken gegen die beabsichtigte Verwendung der von der Giftbezugsbewilligung erfaßten Gifte bestehen. Die Verwendung von Giften im Rahmen der rechtlich zulässigen Bekämpfung tierischer Schädlinge bleibt davon unberührt.
  5. Absatz 5,Der Antragsteller ist als sachkundig anzusehen, wenn er nachweislich
    1. Ziffer eins
      über die im Hinblick auf den sachgerechten und sicheren Umgang mit Giften erforderlichen Kenntnisse und
    2. Ziffer 2
      über die notwendigen Kenntnisse von Maßnahmen der Ersten Hilfe verfügt.
    Für die Verwendung von Giften in der Landwirtschaft, einschließlich der Weinbehandlung, gilt der in einem Ausführungsgesetz zu Paragraph 49, geregelte Sachkundenachweis auch als Nachweis der gemäß Ziffer eins, erforderlichen Kenntnisse.
  6. Absatz 6,Der Antragsteller ist als verläßlich anzusehen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß er die Gifte nicht mißbräuchlich oder fahrlässig verwenden und mit ihnen sorgfältig umgehen wird. Nicht als verläßlich gilt jedenfalls eine Person, die wegen einer strafbaren Handlung oder Unterlassung gemäß den Paragraphen 180 bis 183 des Strafgesetzbuches, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, oder nach dem Suchtmittelgesetz rechtskräftig verurteilt worden ist.
  7. Absatz 7,Die Giftbezugsbewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen hinsichtlich der Verwendung und Behandlung des Giftes als Abfall nach den abfallrechtlichen Vorschriften erteilt werden. Sofern dies im Hinblick auf die Art des Giftes oder seine beabsichtigte Verwendung erforderlich ist, kann bei der Erteilung einer Giftbezugslizenz auch eine bestimmte Höchstmenge des Bezuges festgelegt werden.
  8. Absatz 8,Die Gültigkeit eines Giftbezugsscheines erlischt nach Ablauf von drei Monaten, die Gültigkeit einer Giftbezugslizenz nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausstellungstag. In begründeten Fällen kann für die Gültigkeit einer Giftbezugslizenz ein kürzerer Zeitraum festgelegt werden.
  9. Absatz 9,Die Bezirksverwaltungsbehörde kann von Amts wegen die Giftbezugslizenz abändern oder entziehen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr vorliegen oder vorgeschriebene Auflagen nicht erfüllt werden.
  10. Absatz 10,Die Bezirksverwaltungsbehörde hat ein Register über alle ausgestellten Giftbezugsbewilligungen und die Bestätigungen gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer 2, sowie ein Verzeichnis über alle im Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3, Ziffer 4, genannten Bewilligungen, aus dem der genaue Wortlaut der Bewilligungen ersichtlich ist, zu führen.
  11. Absatz 11,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über Form und Inhalt der Giftbezugsbewilligungen, der hiefür erforderlichen Anträge, der Bestätigungen gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer 2 und der gemäß Absatz 10, zu führenden Register zu erlassen.

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2026

Gesetzesnummer

10011071

Dokumentnummer

NOR40055399