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§ 50 ChemG 1996

Fassungen
03.08.2004 bis 29.02.2012 — BGBl. I Nr. 98/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 50 heute23.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 140/2020
§ 5013.07.201822.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 44/2018
§ 5001.03.201212.07.2018 § → § BGBl. I Nr. 7/2012
§ 5003.08.200429.02.2012 § → § BGBl. I Nr. 98/2004
§ 5001.03.199702.08.2004 BGBl. I Nr. 53/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Chemikaliengesetz 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 50

Inkrafttretensdatum

03.08.2004BGBl. I Nr. 98/2004

Außerkrafttretensdatum

29.02.2012danach: BGBl. I Nr. 7/2012

Abkürzung

ChemG 1996

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

römisch vier. Abschnitt
Prüfstellen, ausländische Prüfnachweise, Datenverkehr

Prüfstellen

Paragraph 50,

Prüfungen im Sinne der Paragraphen 7 und 14 müssen von Prüfstellen durchgeführt werden, die - unbeschadet der sonst für diese geltenden Rechtsvorschriften - über eine dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik entsprechenden Laborpraxis verfügen sowie den Anforderungen gemäß Ziffer eins bis 5 und einer Verordnung gemäß Paragraph 51, entsprechen:

  1. Ziffer eins
    die Prüfstelle muß von einer Person geleitet werden, die die hiefür erforderliche wissenschaftliche Berufsvorbildung erlangt und eine entsprechende praktische Ausbildung absolviert hat (Prüfstellenleiter); der Prüfstellenleiter muß jedenfalls ein Universitätsstudium aus den Studienrichtungen Biologie, Chemie, Lebensmittel- und Biotechnologie, Medizin, Pharmazie, Technische Chemie oder Veterinärmedizin oder eine besondere universitäre Ausbildung auf dem Gebiet der Toxikologie erfolgreich abgeschlossen haben und eine mindestens dreijährige Tätigkeit auf den von der Prüfstelle auf den Gebieten Analytik, physikalisch-chemische Daten, Toxikologie und Ökotoxikologie zu besorgenden Prüfungen nachweisen;
  2. Ziffer 2
    weist der Prüfstellenleiter die nach Ziffer eins, erforderlichen Qualifikationen nicht auf, so hat die Prüfstelle eine Person zu beschäftigen, die die erforderlichen Qualifikationen aufweist;
  3. Ziffer 3
    die Prüfstelle hat die Aufnahme ihrer Tätigkeit unter Angabe der Art der Prüfungen und Gutachten sowie der Person des Prüfstellenleiters dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich schriftlich zu melden;
  4. Ziffer 4
    jeder Wechsel in der Person des Prüfstellenleiters ist unverzüglich schriftlich zu melden;
  5. Ziffer 5
    die Prüfstelle hat sich Kontrollen im Sinne des Paragraph 52, zu unterwerfen; Inhaber von Prüfstellen sowie ihre Stellvertreter und Beauftragten und die Prüfstellenleiter haben die für die Kontrolle der Einhaltung der Ziffer eins bis 4 und einer Verordnung gemäß Paragraph 51, erforderliche Unterstützung zu leisten und Auskünfte zu erteilen; sie sind insbesondere auch verpflichtet, über Verlangen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Zahl, Art und Umfang der von ihnen nach diesem Bundesgesetz durchgeführten Prüfungen schriftlich bekanntzugeben.

Schlagworte

Lebensmitteltechnologie

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2026

Gesetzesnummer

10011071

Dokumentnummer

NOR40055406