Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Chemikaliengesetz 1996
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 53/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2004Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 64Paragraph 64
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 64.Paragraph 64,
(1)Absatz eins,Ergibt sich bei den Überwachungsmaßnahmen der begründete Verdacht, daß Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder darauf beruhender Verwaltungsakte nicht eingehalten wurden und weitere Maßnahmen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder des Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz erforderlich sind, so ist diesen unverzüglich schriftlich Mitteilung darüber zu machen.
(2)Absatz 2,Der Landeshauptmann und die Zollbehörden haben im Umfang ihrer Befugnis gemäß § 60 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die durchgeführten Überwachungsmaßnahmen jährlich schriftlich zu berichten.Der Landeshauptmann und die Zollbehörden haben im Umfang ihrer Befugnis gemäß Paragraph 60, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die durchgeführten Überwachungsmaßnahmen jährlich schriftlich zu berichten.
Zuletzt aktualisiert am
29.05.2026
Dokumentnummer
NOR40055428