Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Umweltmanagementgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 96/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2004Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Gültigkeitserklärung
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Eine Umwelterklärung darf nur dann vom Umweltgutachter für gültig erklärt werden, wenn dieser
die erforderliche Fachkunde nachgewiesen hat,
die Unabhängigkeit und Integrität gemäß EMAS-Verordnung Anhang V Abs. 5.2.1 besitzt,die Unabhängigkeit und Integrität gemäß EMAS-Verordnung Anhang römisch fünf Absatz 5 Punkt 2 Punkt eins, besitzt,
für den bezughabenden Sektor zugelassen ist.
(2)Absatz 2,Handelt es sich beim Umweltgutachter um eine Umweltgutachterorganisation, muss entweder einer der leitenden Umweltgutachter oder eines der Teammitglieder, die die Begutachtung vor Ort durchgeführt haben, den Nachweis der bezughabenden sektoriellen Kenntnisse erbracht haben.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Dokumentnummer
NOR40055497