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§ 15 UMG

Fassungen
03.08.2004 bis 18.06.2013 — BGBl. I Nr. 99/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 15 heute19.06.2013 § → § BGBl. I Nr. 98/2013
§ 1503.08.200418.06.2013 § → § BGBl. I Nr. 99/2004
§ 1508.08.200102.08.2004 BGBl. I Nr. 96/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umweltmanagementgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

03.08.2004BGBl. I Nr. 99/2004

Außerkrafttretensdatum

18.06.2013danach: BGBl. I Nr. 98/2013

Abkürzung

UMG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

römisch drei. Abschnitt
Führung eines Verzeichnisses eingetragener Organisationen

Zuständige Stelle

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Die für die Führung des Verzeichnisses der eingetragenen Organisationen nach den Artikel 6 und 7 der EMAS-Verordnung (EMAS-Organisationsverzeichnis) zuständige Stelle ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der sich bei Durchführung dieser Aufgabe gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 25, des Umweltkontrollgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 1998,, des Umweltbundesamtes bedient.
  2. Absatz 2,Das EMAS-Organisationsverzeichnis hat folgende Daten über eine eingetragene Organisation zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name bzw. Bezeichnung der Organisation im Sinne des Artikel 2, Litera s, EMAS-Verordnung;
    2. Ziffer 2
      Anschrift der Organisation sowie aller zugehörigen, von der Begutachtung erfassten und unter einer Registrierungsnummer geführten Standorte einschließlich Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse;
    3. Ziffer 3
      Kontaktperson der Organisation am Standort;
    4. Ziffer 4
      Bezeichnung des Sektors bzw. der Sektoren im Sinne des Paragraph eins a, Absatz 6,, in dem bzw. in denen die Organisation am Standort tätig ist;
    5. Ziffer 5
      Registernummer;
    6. Ziffer 6
      Datum der Eintragung der Organisation;
    7. Ziffer 7
      gegebenenfalls Datum einer vorübergehenden Aufhebung einer Eintragung der Organisation.
  3. Absatz 3,Das Organisationsverzeichnis ist öffentlich zugänglich. Jedermann kann sich davon an Ort und Stelle Abschriften anfertigen oder auf eigene Kosten Kopien anfertigen oder anfertigen lassen.
  4. Absatz 4,Die nach Artikel 6, Ziffer 4 und 6 der EMAS-Verordnung meldepflichtigen Behörden sind die zum Vollzug der umweltrelevanten Vorschriften zuständigen Behörden einschließlich der zur Bestrafung wegen Verwaltungsübertretungen dieser umweltrelevanten Vorschriften berufenen Behörden erster Instanz. Die Unterrichtung der zuständigen Stelle gemäß Artikel 6, Ziffer 6, der EMAS-Verordnung hat unverzüglich nach Kenntnisnahme der Behörde von einer bestehenden Verletzung einschlägiger Umweltvorschriften am Standort zu erfolgen.
  5. Absatz 5,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann mit Verordnung die Führung weiterer nationaler Verzeichnisse für Organisationen, die andere gleichwertige nachhaltige Umweltmanagementsysteme wie EMAS anwenden, durch die in Absatz eins, genannten Stellen festlegen sowie nähere Kriterien für die Eintragung, Streichung oder Aussetzung der Eintragungen in diesen Verzeichnissen normieren.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

20001455

Dokumentnummer

NOR40055533