Rechtstracker.at

§ 23 UMG

Fassungen
03.08.2004 bis 18.06.2013 — BGBl. I Nr. 99/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 23 heute19.06.2013 § → § BGBl. I Nr. 98/2013
§ 2303.08.200418.06.2013 § → § BGBl. I Nr. 99/2004
§ 2308.08.200102.08.2004 BGBl. I Nr. 96/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umweltmanagementgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

03.08.2004BGBl. I Nr. 99/2004

Außerkrafttretensdatum

18.06.2013danach: BGBl. I Nr. 98/2013

Abkürzung

UMG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Absehen von Verwaltungsstrafen

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche sind wegen fahrlässiger Verstöße gegen bundesrechtliche Verwaltungsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt dienen, nicht zu bestrafen, wenn die Organisation, die ein Umweltmanagement gemäß der EMAS-Verordnung aufbaut,
    1. Ziffer eins
      die Verstöße gegen Vorschriften zum Schutz der Umwelt bei der ersten Umweltprüfung (Artikel 2, Litera e, EMAS-Verordnung) festgestellt, und
      1. Litera a
        innerhalb von längstens vier Monaten freiwillig und vor Kenntnis der Behörde von der Verwaltungsübertretung, die herbeigeführten Gefahren, Verunreinigungen oder sonstigen Beeinträchtigungen beseitigt oder beendet hat, sofern es nicht bereits zu einer Schädigung der Gesundheit eines Menschen oder des Tier- und Pflanzenbestandes gekommen ist,
      2. Litera b
        der Behörde den Verstoß gegen Vorschriften zum Schutz der Umwelt unverzüglich meldet,
      3. Litera c
        unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zum Schutz der Umwelt setzt, insbesondere die erforderlichen Aufzeichnungen führt, die erforderlichen Meldungen und die fehlenden Genehmigungen beantragt,
      4. Litera d
        binnen einem Jahr nach Durchführung der ersten Umweltbetriebsprüfung (Artikel 2, Litera l, EMAS-Verordnung) die Eintragung der Organisation in das EMAS-Organisationsverzeichnis beantragt und darüber die Verwaltungsstrafbehörde in Kenntnis setzt oder
    2. Ziffer 2
      Verstöße im Zuge eines Konsolidierungsverfahrens gemäß Paragraph 22, festgestellt wurden und der erforderliche Konsens gemäß Paragraph 22, Absatz 3 a, wieder hergestellt wurde.
  2. Absatz 2,Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung erlischt nur dann, wenn sämtliche in Absatz eins, angeführte Voraussetzungen erfüllt sind. Die Meldung des Verstoßes gegen eine Verwaltungsvorschrift zum Schutz der Umwelt hemmt vorerst lediglich die Verfolgungsverjährungsfrist im Sinne des Paragraph 31, VStG.

Schlagworte

Tierbestand

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

20001455

Dokumentnummer

NOR40055540