Rechtstracker.at

§ 30f FLAG

Fassungen
01.05.2004 bis 31.08.2004 — BGBl. I Nr. 110/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 30f heute01.09.2026 § → § BGBl. I Nr. 25/2025
§ 30f01.07.202031.08.2026 § → § BGBl. I Nr. 104/2019
§ 30f01.09.201230.06.2020 § → § BGBl. I Nr. 19/2013
§ 30f01.07.201031.08.2012 § → § BGBl. I Nr. 111/2010
§ 30f01.08.200930.06.2010 § → § BGBl. I Nr. 111/2010
§ 30f01.09.200431.07.2009 § → § BGBl. I Nr. 110/2004
§ 30f01.05.200431.08.2004 § → § BGBl. I Nr. 110/2004
§ 30f01.01.200230.04.2004 § → § BGBl. I Nr. 68/2001
§ 30f01.09.199631.12.2001 § → § BGBl. Nr. 201/1996
§ 30f01.09.199531.08.1996 § → § BGBl. Nr. 297/1995
§ 30f01.09.198431.08.1995 BGBl. Nr. 588/1983

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Familienlastenausgleichsgesetz 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30 f

Inkrafttretensdatum

01.05.2004BGBl. I Nr. 110/2004

Außerkrafttretensdatum

31.08.2004

Abkürzung

FLAG

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Text

Paragraph 30 f,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Jugend und Familie ist ermächtigt, mit Verkehrsunternehmen des öffentlichen Verkehrs Verträge abzuschließen, wonach der Bund den Verkehrsunternehmen die im Tarif jeweils vorgesehenen Fahrpreise für die Beförderung der Schüler zur und von der Schule ersetzt, wenn sich die Verkehrsunternehmen verpflichten, einen Fahrausweis zur freien Beförderung der Schüler gegen Nachweis eines geleisteten Eigenanteiles des Schülers am Fahrpreis in Höhe von 19,6 € für jedes Schuljahr an den Schüler auszugeben, wobei der nach Absatz 3, vom Schüler geleistete Eigenanteil für dieses Schuljahr anzurechnen ist. Der vom Bund zu ersetzende Fahrpreis ist nach den weitestgehenden Ermäßigungen zu ermitteln; eine Pauschalierung des Fahrpreisersatzes ist zulässig. Soweit der Fahrpreisersatz nicht der Umsatzsteuer nach dem Umsatzsteuergesetz unterliegt, vermindert er sich um den entsprechenden Betrag.
  2. Absatz 2,Der Fahrpreisersatz darf nur für Fahrten zwischen der Wohnung im Inland und der Schule sowie nur für Schüler geleistet werden, für die eine Schulbestätigung im Sinne des Paragraph 30 e, Absatz 3, beigebracht wird, und für die, sofern sie volljährig sind, Familienbeihilfe bezogen wird. Die Leistung des Fahrpreisersatzes ist bei Schülern, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, überdies davon abhängig zu machen, daß eine Bestätigung des Finanzamtes beigebracht wird, wonach für den Schüler Familienbeihilfe bezogen wird. Für die Erlangung der Schülerfreifahrt ist überdies ein Antrag des Erziehungsberechtigten erforderlich, wenn der Schüler minderjährig ist.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Jugend und Familie ist weiters ermächtigt,
    1. Litera a
      mit Verkehrsunternehmen, die Schüler im Gelegenheitsverkehr zur und von der Schule befördern, Verträge abzuschließen, wonach der Bund die Kosten für die Schülerbeförderung unter Beachtung des Umsatzsteuergesetzes übernimmt, wenn für die Schülerbeförderung kein geeignetes öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht und sich der Erziehungsberechtigte des zu befördernden Schülers dazu verpflichtet, für diese Beförderung einen Pauschalbetrag von 19,6 € als Eigenanteil für jedes Schuljahr an das jeweilige Verkehrsunternehmen zu leisten, wodurch sich die vom Bund zu leistende Gesamtvergütung entsprechend verringert,
    2. Litera b
      den Gemeinden oder Schulerhaltern die Kosten, die ihnen für die Schülerbeförderung entstehen, zu ersetzen. Der Kostenersatz darf die Höhe der Kosten nicht übersteigen, die bei Abschluß eines Vertrages gemäß Litera a, nach Abzug des vom Erziehungsberechtigten an das Verkehrsunternehmen zu leistenden Eigenanteiles für den Bund entstehen würden.
  4. Absatz 4,Eine Teilnahme des Schülers an einer Schülerfreifahrt nach Absatz eins und Absatz 3, ist nur auf jenen Strecken zulässig, auf denen der Schüler keine andere Beförderung unentgeltlich in Anspruch nehmen kann. In Verträgen nach den Absatz eins und 3 Litera a, dürfen nur Schüler begünstigt werden, die Schulen im Sinne des Paragraph 30 a, Absatz eins, Litera a bis c besuchen; desgleichen darf ein Kostenersatz nach Absatz 3, Litera b, nur für Schüler geleistet werden, die Schulen im Sinne des Paragraph 30 a, Absatz eins, Litera a bis c besuchen. Eine Kostenübernahme nach Absatz 3, ist nur für Fahrten der Schüler zwischen der Wohnung im Inland und der Schule zulässig; für Schüler, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, ist eine Kostenübernahme nach Absatz 3, überdies nur zulässig, wenn für den Schüler Familienbeihilfe bezogen wird.
  5. Absatz 5,In Verträgen nach den Absatz eins und 3 hat sich der Bundesminister für Familie, Jugend und Konsumentenschutz auszubedingen, daß sich die Verkehrsunternehmen zur Rechnungslegung und Auskunfterteilung verpflichten und den Organen des Bundes die Überprüfung der Unterlagen gestatten, auf die sich der Fahrpreis oder Fahrpreisersatz gründet. Der Abschluß eines Vertrages nach Absatz 3, Litera a, kann überdies davon abhängig gemacht werden, daß der Schulerhalter die Notwendigkeit der Schülerbeförderung bestätigt und die Namen, die Staatsbürgerschaft und die Anschriften der zu befördernden Schüler sowie das in Frage kommende Verkehrsunternehmen bekannt gibt.
  6. Absatz 6,Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz kann mit der Besorgung der ihm nach den vorstehenden Absätzen obliegenden Geschäften das gemäß Paragraph 17 a, Absatz 4, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz – AVOG, Bundesgesetzblatt Nr. 18 aus 1975,, zuständige Finanzamt beauftragen.

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2024

Gesetzesnummer

10008220

Dokumentnummer

NOR40055636