Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Unterrichtspraktikumsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 145/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2007Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28Paragraph 28
Text
Übergangsbestimmungen
§ 28.Paragraph 28,
(1)Absatz eins,Absolventen von Lehramts- bzw. Diplomstudien, die nicht auf Grund der im § 1 Abs. 1 genannten Bundesgesetze erfolgt sind, sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in das praktische Lehramt einzuführen. Hiebei kann der Lehrgang am Pädagogischen Institut um höchstens 35 Unterrichtseinheiten verlängert werden.Absolventen von Lehramts- bzw. Diplomstudien, die nicht auf Grund der im Paragraph eins, Absatz eins, genannten Bundesgesetze erfolgt sind, sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in das praktische Lehramt einzuführen. Hiebei kann der Lehrgang am Pädagogischen Institut um höchstens 35 Unterrichtseinheiten verlängert werden.
(2)Absatz 2,Probelehrer, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die Einführung in das praktische Lehramt begonnen haben, dürfen dieses gemäß Abschnitt B der Prüfungsvorschrift für das Lehramt an Mittelschulen, BGBl. Nr. 271/1937, bis spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes fortsetzen.Probelehrer, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die Einführung in das praktische Lehramt begonnen haben, dürfen dieses gemäß Abschnitt B der Prüfungsvorschrift für das Lehramt an Mittelschulen, Bundesgesetzblatt Nr. 271 aus 1937,, bis spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes fortsetzen. (3)Absatz 3,Lehrer, die einführende Lehrer gemäß § 21 lit. b der Prüfungsvorschrift für das Lehramt an Mittelschulen waren, sind auf ihren Antrag auch ohne Erfüllung der Voraussetzung gemäß § 25 Abs. 2 zu Betreuungslehrern zu bestellen. Die schriftliche Zustimmung zu einer Bestellung dieser Lehrer zu Betreuungslehrern gilt als Antrag.Lehrer, die einführende Lehrer gemäß Paragraph 21, Litera b, der Prüfungsvorschrift für das Lehramt an Mittelschulen waren, sind auf ihren Antrag auch ohne Erfüllung der Voraussetzung gemäß Paragraph 25, Absatz 2, zu Betreuungslehrern zu bestellen. Die schriftliche Zustimmung zu einer Bestellung dieser Lehrer zu Betreuungslehrern gilt als Antrag.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2004
Schlagworte
Lehramtsstudium
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2016
Dokumentnummer
NOR40055727