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§ 23 UPG

Fassungen
01.09.2004 bis 30.09.2007 — BGBl. I Nr. 114/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2301.10.200731.08.2019 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 211/2013
§ 2301.09.200430.09.2007 § → § BGBl. I Nr. 114/2004
§ 2301.09.199031.08.2004 § → § BGBl. Nr. 469/1990
§ 2301.08.198831.08.1990 BGBl. Nr. 145/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unterrichtspraktikumsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

01.09.2004BGBl. I Nr. 114/2004

Außerkrafttretensdatum

30.09.2007

Abkürzung

UPG

Index

64/02 Bundeslehrer

Text

Vorzeitige Beendigung des Unterrichtspraktikums

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Das Unterrichtspraktikum wird vorzeitig beendet durch
    1. Ziffer eins
      Austritt des Unterrichtspraktikanten,
    2. Ziffer 2
      gerechtfertigtes Fernbleiben von insgesamt mehr als acht Wochen, wobei die Zeit von Schulferien nicht mitzuzählen ist,
    3. Ziffer 3
      Feststellung der Nichteignung infolge körperlicher oder gesundheitlicher Beschwerden,
    4. Ziffer 4
      ungerechtfertigtes Fernbleiben von insgesamt mehr als drei Tagen,
    5. Ziffer 5
      Ausschließung vom Unterrichtspraktikum wegen Pflichtverletzung.
    Das Unterrichtspraktikum in Religion wird überdies durch den von der zuständigen kirchlichen Behörde ausgesprochenen Entzug der Ermächtigung zur Erteilung des Religionsunterrichtes vorzeitig beendet.
  2. Absatz 2,Die Austrittserklärung, die schriftlich gegenüber dem Schulleiter abzugeben ist, wird mit dem in der Austrittserklärung angegebenen Tag wirksam, frühestens jedoch zwei Wochen nach Einlangen der Erklärung.
  3. Absatz 3,Bei vorzeitiger Beendigung des Unterrichtspraktikums ist auf Antrag eine neuerliche Zulassung zum Unterrichtspraktikum nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vorzunehmen:
    1. Ziffer eins
      Die Zulassung darf in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 ab dem folgenden Unterrichtsjahr, im Falle des Absatz eins, Ziffer 3, ab dem auf den Wegfall der Behinderung folgenden Unterrichtsjahr und im Falle des Absatz eins, Ziffer 4 und 5 ab dem auf dem Zeitpunkt, zu dem eine ordnungsmäßige Beendigung des Unterrichtspraktikums glaubhaft gemacht wird, folgenden Unterrichtsjahr erfolgen; in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis 3 ist das neuerliche Ansuchen im Falle einer Reihung gemäß Paragraph 3, Absatz 8, so zu behandeln, als ob es zum Zeitpunkt des ursprünglichen Ansuchens eingebracht worden wäre.
    2. Ziffer 2
      Die Fortsetzung des Unterrichtspraktikums hat im Falle der Beendigung während des ersten Semesters mit Beginn des Unterrichtsjahres, im Falle der Beendigung während des zweiten Semesters mit Beginn eines folgenden zweiten Semesters zu erfolgen; im letzten Fall darf das Unterrichtspraktikum jedoch auch mit Beginn eines Unterrichtsjahres fortgesetzt werden.
  4. Absatz 4,Im Falle einer neuerlichen Zulassung entfällt die Verpflichtung des Unterrichtspraktikanten zum Besuch von jenen lehrplanmäßig vorgesehenen Veranstaltungen des Pädagogischen Institutes, die er bereits besucht hat. Er ist jedoch zur Teilnahme an derartigen Veranstaltungen berechtigt.
  5. Absatz 5,Im Falle einer neuerlichen Zulassung gebührt der Ausbildungsbeitrag nur insoweit, als unter Einrechnung eines früher ausbezahlten Ausbildungsbeitrages das Gesamtausmaß des für ein einjähriges Unterrichtspraktikum zustehenden Ausbildungsbeitrages nicht überschritten werden würde. Wird jedoch das Unterrichtspraktikum während des zweiten Semesters aus dem in Absatz eins, Ziffer 2, genannten Grund vorzeitig beendet, so gebührt im Falle einer neuerlichen Zulassung der Ausbildungsbeitrag während des gesamten zweiten Semesters.

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2020

Gesetzesnummer

10008640

Dokumentnummer

NOR40055801