Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kommunikations-Erhebungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 365/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 365 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Gegenstand der Kommunikationsstatistik
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Im Bereich der Kommunikation sind statistische Erhebungen durchzuführen, Statistiken zu erstellen sowie gemäß § 7 Abs. 2 Publikationen zu veröffentlichen. Aus der Veröffentlichung dürfen sich keine Rückschlüsse auf Daten einzelner Unternehmen ableiten lassen. Dies gilt nicht, wenn der Betreiber ausdrücklich zustimmt.Im Bereich der Kommunikation sind statistische Erhebungen durchzuführen, Statistiken zu erstellen sowie gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Publikationen zu veröffentlichen. Aus der Veröffentlichung dürfen sich keine Rückschlüsse auf Daten einzelner Unternehmen ableiten lassen. Dies gilt nicht, wenn der Betreiber ausdrücklich zustimmt.
(2)Absatz 2,Folgende Statistiken sind zu erstellen:
Quartalsstatistiken über Umsätze, Infrastruktur, Verkehrswerte, Anzahl der genutzten Rufnummern und Anzahl der Kunden bzw. Anschlüsse mit Betreiberauswahl oder Betreibervorauswahl der öffentlichen Sprachtelefonie an festen Standorten
Quartalsstatistiken über Umsätze, Verkehrswerte und Anzahl der genutzten Rufnummern von öffentlichen Mobilfunkdiensten
Quartalsstatistiken über Umsätze und Kapazitäten von Mietleitungen
Quartalsstatistiken über Umsätze und Anzahl von Breitbandzugängen
Quartalsstatistiken über Umsätze und Anzahl von entbündelten Leitungen und die Anzahl von Hauptverteilern mit Kollokation
Quartalsstatistiken über die Anzahl von portierten Rufnummern
Quartalsstatistiken über betriebswirtschaftliche Kennzahlen zu Mitarbeitern und Investitionen im Telekommunikationssektor
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2012
Dokumentnummer
NOR40055802