Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Hochschulbildung im Rahmen des Central European Exchange Programme for University Studies („CEEPUS II“)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 104/2004Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 104 aus 2004,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
79/01 Schulen, Universitäten
Text
Artikel 8
(1)Absatz eins,Das vorliegende Übereinkommen liegt am (Tag) (Monat) 2003 in Agram, Kroatien, zur Unterzeichnung durch die Republik Österreich, die Republik Bulgarien, die Republik Kroatien, die Tschechische Republik, die Republik Ungarn, die Republik Polen, Rumänien, die Slowakische Republik, und die Republik Slowenien auf. Danach ist es zum Beitritt offen.
(2)Absatz 2,Das vorliegende Übereinkommen und allfällige Änderungen davon müssen von den Vertragsparteien genehmigt werden; die Genehmigungsurkunden sind beim Ungarischen Ministerium für Erziehung, in diesem Übereinkommen “der Depositar”, zu hinterlegen.
(3)Absatz 3,Das vorliegende Übereinkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach der Hinterlegung der Genehmigungsurkunden durch mindestens drei Vertragsparteien in Kraft.
(4)Absatz 4,Jeder in Abs. 1 nicht erwähnte Staat kann diesem Übereinkommen aufgrund einstimmiger Einladung seitens des Gemeinsamen Ministerkomitees beitreten. Jeder Staat, der den Status einer Vertragspartei anstrebt, kann den Depositar schriftlich von seiner Absicht unterrichten.Jeder in Absatz eins, nicht erwähnte Staat kann diesem Übereinkommen aufgrund einstimmiger Einladung seitens des Gemeinsamen Ministerkomitees beitreten. Jeder Staat, der den Status einer Vertragspartei anstrebt, kann den Depositar schriftlich von seiner Absicht unterrichten.
(5)Absatz 5,Der Depositar setzt alle Vertragsparteien über alle eingegangenen Absichtserklärungen und Genehmigungsurkunden in Kenntnis.
(6)Absatz 6,Jeder Staat, der erst nach In-Kraft-Treten des vorliegenden Übereinkommens den Status einer Vertragspartei erlangt hat, darf nur gemäß der einstimmig vom Gemeinsamen Ministerkomitee beschlossenen Vorgangsweise vollständig an den in Annex I niedergelegten Programmaktivitäten teilnehmen.Jeder Staat, der erst nach In-Kraft-Treten des vorliegenden Übereinkommens den Status einer Vertragspartei erlangt hat, darf nur gemäß der einstimmig vom Gemeinsamen Ministerkomitee beschlossenen Vorgangsweise vollständig an den in Annex römisch eins niedergelegten Programmaktivitäten teilnehmen.
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2022
Dokumentnummer
NOR40055952