Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Hochschulbildung im Rahmen des Central European Exchange Programme for University Studies („CEEPUS II“)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 104/2004Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 104 aus 2004,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
79/01 Schulen, Universitäten
Text
Artikel 10
(1)Absatz eins,Jeder Streit zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien oder zwischen einer Vertragspartei und dem CEEPUS Generalsekretariat bezüglich der Auslegung oder Anwendung des vorliegenden Übereinkommens oder ihres Annexes, der nicht durch das Gemeinsame Ministerkomitee beigelegt werden kann, muss auf Wunsch einer der Streitparteien der Entscheidung eines Schiedsgerichts unterworfen werden.
(2)Absatz 2,Das Schiedsgericht besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Jede Streitpartei nennt einen Schiedsrichter bzw. eine Schiedsrichterin; die ersten beiden SchiedsrichterInnen bestimmen sodann einen dritten Schiedsrichter bzw. eine dritte Schiedsrichterin, die bzw. der den Vorsitz des Schiedsgerichts übernimmt.
(3)Absatz 3,Das Schiedsgericht bestimmt den Ort seines Zusammentretens und legt seine Verfahrensordnung fest.
4) Der Schiedsspruch erfolgt durch Mehrheitsentscheidung ohne Stimmenthaltung. Dieser Spruch ist für alle Streitparteien endgültig und verbindlich und keiner Berufung zugänglich. Die Streitparteien haben dem Schiedsspruch unverzüglich Folge zu leisten. Im Falle, dass dessen Bedeutung oder Reichweite strittig sind, hat das Schiedsgericht seinen Spruch auf Verlangen jeder Streitpartei zu erläutern.
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2022
Dokumentnummer
NOR40055954