Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Hochschulbildung im Rahmen des Central European Exchange Programme for University Studies („CEEPUS II“)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 104/2004Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 104 aus 2004,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
79/01 Schulen, Universitäten
Text
Artikel 11
Die Originalurkunde des vorliegenden Übereinkommens, dessen englischer Text authentisch ist, wird beim Depositar hinterlegt.
Zu Urkund dessen haben die hiezu gehörig Befugten dieses Übereinkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Agram, Kroatien, am neunten März zweitausendunddrei.
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2022
Dokumentnummer
NOR40055955