Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilluftfahrt-Personalverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 219/1958 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2006Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1958, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Beachte
Zum Inkrafttreten vgl. § 167 Abs. 2.Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 167, Absatz 2,
Text
§ 11. Verlängerung der Gültigkeitsdauer vonParagraph 11, Verlängerung der Gültigkeitsdauer von
Ausweisen und Berechtigungen.
Die Gültigkeitsdauer von Ausweisen und Berechtigungen im Sinne dieser Verordnung ist von der zuständigen Behörde auf Antrag für die in § 10 bezeichneten Zeiträume zu verlängern, wenn Die Gültigkeitsdauer von Ausweisen und Berechtigungen im Sinne dieser Verordnung ist von der zuständigen Behörde auf Antrag für die in Paragraph 10, bezeichneten Zeiträume zu verlängern, wenn
die Voraussetzungen für die Erteilung weiterhin gegeben sind,
der Bewerber die Voraussetzungen für die Verlängerung nach den Bestimmungen des Besonderen Teiles nachweist, und
der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Gültigkeitsdauer eingebracht worden ist.
Dokumentnummer
NOR40056021