Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilluftfahrt-Personalverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 219/1958 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2006Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1958, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Beachte
Zum Inkrafttreten vgl. § 167 Abs. 2.Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 167, Absatz 2,
Text
§ 13. Erneuerung ruhender Berechtigungen.Paragraph 13, Erneuerung ruhender Berechtigungen.
Ruhende Berechtigungen (§ 12 Abs. 1) sind innerhalb der Ruhenszeit (§ 12 Abs. 2) für die in § 10 bezeichneten Zeiträume von der zuständigen Behörde auf Antrag zu erneuern, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung hinsichtlich der Verläßlichkeit und der Tauglichkeit weiterhin gegeben sind und der Bewerber nachweist, daß er die Voraussetzungen für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer seiner Berechtigungen (§ 11) und, soweit im Besonderen Teil außerdem besondere Voraussetzungen für die Erneuerung der ruhenden Berechtigungen vorgesehen sind, auch diese erfüllt. Ruhende Berechtigungen (Paragraph 12, Absatz eins,) sind innerhalb der Ruhenszeit (Paragraph 12, Absatz 2,) für die in Paragraph 10, bezeichneten Zeiträume von der zuständigen Behörde auf Antrag zu erneuern, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung hinsichtlich der Verläßlichkeit und der Tauglichkeit weiterhin gegeben sind und der Bewerber nachweist, daß er die Voraussetzungen für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer seiner Berechtigungen (Paragraph 11,) und, soweit im Besonderen Teil außerdem besondere Voraussetzungen für die Erneuerung der ruhenden Berechtigungen vorgesehen sind, auch diese erfüllt.
Dokumentnummer
NOR40056022