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§ 21 ZLPV

Fassungen
11.09.2004 bis 31.12.2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2111.09.200431.12.2008 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2006
§ 2116.10.195810.09.2004 BGBl. Nr. 219/1958 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilluftfahrt-Personalverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1958, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

11.09.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2006

Abkürzung

ZLPV

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Paragraph 21, Unterbrechung und Abbruch der Prüfung.

  1. Absatz eins,Die Prüfungskommission hat die Prüfung zu unterbrechen, wenn dies wegen ungünstiger Wetterverhältnisse oder aus anderen zwingenden Gründen notwendig ist. In einem solchen Fall hat der Vorsitzende der Prüfungskommission zu bestimmen, wo und wann die Prüfung fortzusetzen ist.
  2. Absatz 2,Die Prüfungskommission hat die Prüfung abzubrechen, wenn der Bewerber nach Ansicht der Prüfungskommission die erforderliche fachliche Befähigung nicht besitzt. Insbesondere ist die Prüfung abzubrechen, wenn das zur Prüfung verwendete Zivilluftfahrzeug durch einen Führungsfehler des Bewerbers beschädigt wird. Die zuständige Behörde hat die Fortsetzung der Prüfung anzuordnen, wenn bei voller Würdigung des Gutachtens der Prüfungskommission eine erfolgreiche Ablegung der Prüfung dennoch möglich erscheint.

Gesetzesnummer

10011317

Dokumentnummer

NOR40056030