Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilluftfahrt-Personalverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 219/1958 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2006Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1958, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 21. Unterbrechung und Abbruch der Prüfung.Paragraph 21, Unterbrechung und Abbruch der Prüfung.
(1)Absatz eins,Die Prüfungskommission hat die Prüfung zu unterbrechen, wenn dies wegen ungünstiger Wetterverhältnisse oder aus anderen zwingenden Gründen notwendig ist. In einem solchen Fall hat der Vorsitzende der Prüfungskommission zu bestimmen, wo und wann die Prüfung fortzusetzen ist.
(2)Absatz 2,Die Prüfungskommission hat die Prüfung abzubrechen, wenn der Bewerber nach Ansicht der Prüfungskommission die erforderliche fachliche Befähigung nicht besitzt. Insbesondere ist die Prüfung abzubrechen, wenn das zur Prüfung verwendete Zivilluftfahrzeug durch einen Führungsfehler des Bewerbers beschädigt wird. Die zuständige Behörde hat die Fortsetzung der Prüfung anzuordnen, wenn bei voller Würdigung des Gutachtens der Prüfungskommission eine erfolgreiche Ablegung der Prüfung dennoch möglich erscheint.
Dokumentnummer
NOR40056030