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§ 5 SprengV

Fassungen
01.10.2004 bis 31.12.2023 — BGBl. II Nr. 358/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute01.01.2024 § → § BGBl. II Nr. 368/2023
§ 501.10.200431.12.2023 BGBl. II Nr. 358/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sprengarbeitenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 2004,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.10.2004BGBl. II Nr. 358/2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023danach: BGBl. II Nr. 368/2023

Abkürzung

SprengV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Gefahrenermittlung und -beurteilung sowie Festlegung von Maßnahmen

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Es ist dafür zu sorgen, dass vor Durchführung von Sprengarbeiten die für die Arbeitnehmer/innen bestehenden Gefahren ermittelt und beurteilt werden.
  2. Absatz 2,Dabei sind insbesondere nachstehend angeführte Gefahren zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      unzeitige oder unvollständige Umsetzung von Sprengmitteln, wie etwa durch Sprengstoffreste im Hauwerk (Haufwerk) oder durch verschobene oder abgeschlagene Sprengladungen,
    2. Ziffer 2
      Aufnahme von gefährlichen Arbeitsstoffen, wie Nitroglykol oder Nitroglyzerin, durch Haut oder Atemwege,
    3. Ziffer 3
      Sprengschwaden,
    4. Ziffer 4
      Sprengstücke (zB Steinflug),
    5. Ziffer 5
      Sprengerschütterungen,
    6. Ziffer 6
      Druckwellen und Sprengknall,
    7. Ziffer 7
      Unverträglichkeit der für die Sprengarbeit vorgesehenen Sprengmittel, Geräte und Hilfsmittel,
    8. Ziffer 8
      Einwirkungen aus dem Umfeld wie Steinfall, Lawinen, Wassereinbrüche, Auftreten von Schlagwettern, Blitzschlag, Hochfrequenzenergien, elektrische Spannungsquellen, hohe und tiefe Temperaturen, offenes Feuer und Licht,
    9. Ziffer 9
      Einwirkungen auf das Umfeld, wie Steinfall, Staub, Einwirkung auf benachbarte Arbeitsplätze, Lawinenauslösung.
  3. Absatz 3,Auf Grundlage der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren unter Berücksichtigung der Angaben der Sprengmittelhersteller/innen oder –inverkehrbringer/innen ist für jede Sprengung ein Sprengplan, der aus Bohr-, Lade- und Zündplan besteht, bei mehreren vergleichbaren Sprengungen ein Sprengschema, das aus Bohr-, Lade- und Zündschema besteht, zu erstellen. Erforderlichenfalls sind in Sprengplänen und Sprengschemata auch die örtlichen Besonderheiten und die diesbezüglichen Schutzmaßnahmen zur Gefahrenabwehr anzugeben. Sprengschemata sind dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument anzuschließen.

Schlagworte

Gefahrenbeurteilung, Bohrplan, Ladeplan, Bohrschema, Ladeschema, Sicherheitsdokument, Sprengmittelinverkehrbringer

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2023

Gesetzesnummer

20003621

Dokumentnummer

NOR40056227