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§ 12 SprengV

Fassungen
01.10.2004 bis 31.12.2023 — BGBl. II Nr. 358/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 12 heute01.01.2024 § → § BGBl. II Nr. 368/2023
§ 1201.10.200431.12.2023 BGBl. II Nr. 358/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sprengarbeitenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 2004,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.10.2004BGBl. II Nr. 358/2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023danach: BGBl. II Nr. 368/2023

Abkürzung

SprengV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

3. Abschnitt
Zündung von Sprengladungen

Elektrische und elektronische Zündung

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Bei elektrischer Zündung ist für folgende Vorkehrungen zu sorgen:
    1. Ziffer eins
      Bei elektrischer Zündung an Orten, an denen Streuströme, induktive oder elektrostatische Einwirkungen auftreten können, wie im Bereich von Hochspannungsanlagen, Sendeanlagen, beim Einsatz von Mobilfunksystemen oder im Hochgebirge, dürfen nur solche Zünder und Zündsysteme verwendet werden, bei denen eine ungewollte Zündung ausgeschlossen ist.
    2. Ziffer 2
      Sämtliche Bestandteile des elektrischen Zündkreises sind vor der Verlegung einer Sichtprüfung durch den/die Sprengbefugte/n zu unterziehen.
    3. Ziffer 3
      In einer Zündanlage dürfen nur elektrische Zünder gleicher Empfindlichkeit und nur jeweils eines/r Herstellers/in verwendet werden.
    4. Ziffer 4
      Der elektrische Zündkreis ist erforderlichenfalls vor mechanischen Beschädigungen, zB durch Steinfall oder Fahrzeugverkehr, zu schützen und so zu verlegen, dass eine sichere Zündung jedes Zünders gewährleistet ist.
    5. Ziffer 5
      Zünderdrähte dürfen innerhalb eines Bohrloches nicht verbunden werden.
    6. Ziffer 6
      Der elektrische Widerstand jedes schussfertigen Zündkreises ist zu prüfen.
    7. Ziffer 7
      Es dürfen nur solche Zündkreisprüfgeräte verwendet werden, durch deren Bauart sichergestellt ist, dass unbeabsichtigte Zündungen nicht ausgelöst werden können. Der maximal mögliche Prüfstrom des Zündkreisprüfgerätes darf jedenfalls 10 mA nicht überschreiten.
    8. Ziffer 8
      Die Zündleitungen dürfen erst nach Abgabe des zweiten Sprengsignals mit der Zündmaschine (dem Zündgerät) verbunden werden.
    9. Ziffer 9
      Zündmaschinen müssen entsprechend den Angaben der Hersteller/innen oder Inverkehrbringer/innen, mindestens jedoch einmal monatlich, wenn die Zündmaschine fortlaufend benutzt wird, oder vor der Wiederinbetriebnahme, wenn die Zündmaschine länger als einen Monat nicht benutzt wurde, mit einem von diesen empfohlenen Prüfgerät auf ihre Leistungsfähigkeit geprüft werden. Zündmaschinen und Prüfgeräte dürfen nur insoweit instand gesetzt werden, als dies nach den Angaben der Hersteller/innen oder Inverkehrbringer/innen zulässig ist.
    10. Ziffer 10
      Der Schlüssel der Zündmaschine ist von dem/der Sprengbefugten sicher zu verwahren oder die Zündmaschine ist unter Verschluss zu halten.
    11. Ziffer 11
      Bei aufziehenden oder niedergehenden Gewittern dürfen über Tage oder in oberflächennahen Bereichen unter Tage, bei denen die Gefahr einer Frühzündung besteht, Sprengladungen nicht mit elektrischen Zündern versehen werden.
    12. Ziffer 12
      Sofern elektrisch zu zündende Sprengladungen nicht mehr zeitgerecht vor einem aufziehenden Gewitter abgetan werden können, muss das erste Sprengsignal gegeben, der Gefahrenbereich geräumt und so lange gesichert werden, bis die Gefahr einer ungewollten Zündung vorüber ist.
  2. Absatz 2,Für elektronische Zündsysteme gelten Absatz eins, Ziffer eins bis 5, Ziffer 8 und Ziffer 10 bis 12,

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2023

Gesetzesnummer

20003621

Dokumentnummer

NOR40056234