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§ 24 SprengV

Fassungen
01.10.2004 bis 31.01.2007 — BGBl. II Nr. 358/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 24 heute01.02.2007 § → § BGBl. II Nr. 13/2007
§ 2401.10.200431.01.2007 BGBl. II Nr. 358/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sprengarbeitenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

01.10.2004BGBl. II Nr. 358/2004

Außerkrafttretensdatum

31.01.2007danach: BGBl. II Nr. 13/2007

Abkürzung

SprengV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Sprengarbeiten unter Wasser

Paragraph 24, (1) Es ist dafür zu sorgen, dass

  1. Ziffer eins
    die Lage der Sprengladungen an der Wasseroberfläche gekennzeichnet wird,
  2. Ziffer 2
    Sprengladungen und Zündleitungen gegen Losreißen und Aufschwimmen gesichert werden,
  3. Ziffer 3
    bei elektrischer Zündung die Zündleitung erst dann mit der Zündmaschine verbunden wird, wenn sich die Taucher/innen außerhalb des Wassers befinden,
  4. Ziffer 4
    die Maschinen der im Gefahrenbereich befindlichen Schiffe abgestellt werden,
  5. Ziffer 5
    bei erschwerten Verhältnissen, wie schlechter Sicht, schwerer Zugänglichkeit oder starker Strömung, zwei voneinander unabhängig wirkende Zündeinrichtungen angebracht werden,
  6. Ziffer 6
    mehrere Sprengladungen unter Wasser nur in gleicher Zeitzündstufe gezündet werden.
  1. Absatz 2,Mit Taucherarbeiten im Zuge von Sprengarbeiten unter Wasser dürfen nur dafür geeignete Sprengbefugte, die auch über einen Nachweis der Fachkenntnisse für Taucherarbeiten gemäß Paragraphen 62, 63 und 119 ASchG verfügen, beschäftigt werden.

Gesetzesnummer

20003621

Dokumentnummer

NOR40056246