Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sprengarbeitenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 358/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Sprengarbeiten unter Wasser
§ 24. (1) Es ist dafür zu sorgen, dassParagraph 24, (1) Es ist dafür zu sorgen, dass
die Lage der Sprengladungen an der Wasseroberfläche gekennzeichnet wird,
Sprengladungen und Zündleitungen gegen Losreißen und Aufschwimmen gesichert werden,
bei elektrischer Zündung die Zündleitung erst dann mit der Zündmaschine verbunden wird, wenn sich die Taucher/innen außerhalb des Wassers befinden,
die Maschinen der im Gefahrenbereich befindlichen Schiffe abgestellt werden,
bei erschwerten Verhältnissen, wie schlechter Sicht, schwerer Zugänglichkeit oder starker Strömung, zwei voneinander unabhängig wirkende Zündeinrichtungen angebracht werden,
mehrere Sprengladungen unter Wasser nur in gleicher Zeitzündstufe gezündet werden.
(2)Absatz 2,Mit Taucherarbeiten im Zuge von Sprengarbeiten unter Wasser dürfen nur dafür geeignete Sprengbefugte, die auch über einen Nachweis der Fachkenntnisse für Taucherarbeiten gemäß §§ 62, 63 und 119 ASchG verfügen, beschäftigt werden.Mit Taucherarbeiten im Zuge von Sprengarbeiten unter Wasser dürfen nur dafür geeignete Sprengbefugte, die auch über einen Nachweis der Fachkenntnisse für Taucherarbeiten gemäß Paragraphen 62, 63 und 119 ASchG verfügen, beschäftigt werden.
Dokumentnummer
NOR40056246