Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verlauf der Staatsgrenze Österreich – Deutschland
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 120/2004Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
11/02 Grenzänderungen
Beachte
Zum In-Kraft-Treten vgl. § 7 Abs. 1.Zum In-Kraft-Treten vergleiche Paragraph 7, Absatz eins,
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Der Verlauf der Staatsgrenze wird im Grenzabschnitt “Salzach” durch folgende Grenzurkunden bestimmt:
Anlage 1 (Beschreibung der Staatsgrenze mit Koordinatenverzeichnis) Anlage 2 (Grenzkarte im Maßstab 1 : 5 000).
(2)Absatz 2,Die Staatsgrenze ist im Grenzabschnitt “Salzach” unbeweglich, ausgenommen in der Grenzstrecke vom Grenzrichtungssteinpaar Nr. 45 bis zum Grenzrichtungssteinpaar Nr. 44, in der sie durch die Mitte des Wasserlaufs bestimmt ist und dieser bei allmählichen natürlichen Veränderungen des Wasserlaufes folgt. Die “Mitte des Wasserlaufs” bestimmt sich nach Artikel 3 des Vertrages vom 29. Februar 1972 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gemeinsame Staatsgrenze, BGBl. Nr. 490/1975.Die Staatsgrenze ist im Grenzabschnitt “Salzach” unbeweglich, ausgenommen in der Grenzstrecke vom Grenzrichtungssteinpaar Nr. 45 bis zum Grenzrichtungssteinpaar Nr. 44, in der sie durch die Mitte des Wasserlaufs bestimmt ist und dieser bei allmählichen natürlichen Veränderungen des Wasserlaufes folgt. Die “Mitte des Wasserlaufs” bestimmt sich nach Artikel 3 des Vertrages vom 29. Februar 1972 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gemeinsame Staatsgrenze, Bundesgesetzblatt Nr. 490 aus 1975,.
Zuletzt aktualisiert am
02.03.2021
Dokumentnummer
NOR40056690