Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 300/1996 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 389/2004Bundesgesetzblatt Nr. 300 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28Paragraph 28
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Verwendungsbezeichnung „Gesandter“
§ 28.Paragraph 28,
Beamte des höheren auswärtigen Dienstes, denen zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 11 der Verwendungsgruppe A 1 gebührt, haben während ihrer Verwendung als Stellvertreter eines Beamten, auf den § 27 Abs. 1 oder 2 anzuwenden ist, die Verwendungsbezeichnung „Gesandter“ zu führen. Beamte des höheren auswärtigen Dienstes, denen zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 11 der Verwendungsgruppe A 1 gebührt, haben während ihrer Verwendung als Stellvertreter eines Beamten, auf den Paragraph 27, Absatz eins, oder 2 anzuwenden ist, die Verwendungsbezeichnung „Gesandter“ zu führen.
Zuletzt aktualisiert am
13.09.2016
Dokumentnummer
NOR40056832